Norm
ZPO §266 AII3Rechtssatz
Die von den Parteien gebilligte "Übernahme der Beweise" aus einem Vorakt bedeutet, daß die Parteien die Richtigkeit der im Vorprozeß getroffenen Feststellungen für den gegenwärtigen Rechtsstreit außer Streit stellten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039901Dokumentnummer
JJR_19700903_OGH0002_0020OB00184_7000000_002