Index
77 Kunst Kultur;Norm
DMSG 1923 §14 Abs2 Satz1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des Ing. W H in F, vertreten durch Dr. Heribert Neumann, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. November 1999, Zl. Senat-MI-99-014, betreffend Bestrafung nach dem Denkmalschutzgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 1999 wurde der Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung der aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 5. Mai 1999 übernommenen und bestätigten Spruchteile) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem § 14 Abs. 2 erster Satz des Denkmalschutzgesetzes (DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990) in Verbindung mit den im Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21. September 1995, GZ. 7407/12/95, unter Punkt 4.5.2.b) auferlegten Bedingungen dahingehend schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Verwaltungsgesellschaft mbH zu verantworten, dass die unter Denkmalschutz stehende Schlossanlage K samt Wirtschaftsgebäuden (auf den Grundstücken Nr. 3/1, 3/2, 14/1, 14/2 und 14/3 der EZ 526 KG K) im Zeitraum bis 14. Februar 1997 vorsätzlich verändert wurde, indem - entgegen der mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21. September 1995 genehmigten Einreichplanung - ein Abbruch des mittleren Teiles des Wirtschaftsgebäudes - Südteil, erfolgte.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der hinsichtlich des Tatvorwurfes "Errichtung eines Neubautraktes (vorerst im Rohbau) in unmittelbarer Nähe des alten Schlossgebäudes" verfügten Einstellung des Strafverfahrens - eine auf S 35.000,-- herabgesetzte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und ein Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von S 3.500,-- verhängt.
Gegen diesen Bescheid - allerdings nur im Umfang der Abweisung seiner Berufung bzw. seiner Bestrafung - richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach dem in seiner Beschwerde bezeichneten Beschwerdepunkt wie folgt in Rechten verletzt:
"In meinen Schriftsätzen vom 30. Juni 1997 und 8. September 1998 habe ich mich zum Tatbestand 'Abbruch des mittleren Teiles des Wirtschaftsgebäudes - Südteil' ausführlich geäußert und gerechtfertigt. Die Behörde ignorierte diese Einwendungen und belastet dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil sie es unterließ, nähere Erhebungen für die Notwendigkeit der beanstandeten bautechnischen Arbeiten im Interesse der Erhaltung wertvoller Bausubstanz durchzuführen, insbesondere diesbezüglich das Gutachten eines Bausachverständigen einzuholen und weil es auf die begründeten und fundierten Einwände der Berufung überhaupt nicht einging. Die belangte Behörde belastet den Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil sie die Einwendungen, dass eine vorsätzliche Veränderung oder Zerstörung denkmalgeschützter Substanz nicht gegeben sei, weil das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 7. April 1997 die im Bereich (des mittleren Teiles des Wirtschaftsgebäude - Südteil) vorgesehenen Maßnahmen zur Hintanhaltung des Substanzverlustes zustimmend zur Kenntnis nahm, unbeachtet ließ."
Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid - erkennbar allerdings nur im Umfang seiner Anfechtung - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die weitere Partei (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) erstattete eine schriftliche Äußerung vom 11. April 2000.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 DMSG (BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990) ist bei Denkmalen, die gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder 2 (oder in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978 gemäß § 4 Abs. 2) oder § 10 Abs. 3 unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt. Im Einzelnen gilt des Weiteren:
a) als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen tatsächliche vollständige Vernichtung. Eine solche Vernichtung liegt auch dann vor, wenn noch einzelne wesentliche Teile erhalten geblieben sind. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten die vorigen Sätze sinngemäß. Für Zwecke der Beurteilung, ob Ensembles oder Sammlungen, die als Einheit unter Denkmalschutz gestellt wurden (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), als solche zerstört oder nur verändert wurden, sind diese Bestimmungen so anzuwenden, als handle es sich bei diesen Einheiten jeweils insgesamt um ein Einzeldenkmal. Die Zerstörung eines Denkmals, das nur als Teil einer solchen Einheit (und nicht auch als Einzeldenkmal) unter Denkmalschutz steht, stellt jedenfalls stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar.
b) Unbedingt notwendige Sicherungsmaßnahmen, die Handlungen im Sinne des Abs. 1 erster Satz sind, können bei Gefahr in Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalsamtes bei gleichzeitiger Anzeige an dieses getroffen werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr in Verzug (§ 4 Abs. 1 lit. b).
Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz DMSG ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis S 700.000,-- zu bestrafen, wer vorsätzlich entgegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht festgestellt, dass an dem gegenständlichen Objekt (mittlerer Teil des Wirtschaftsgebäudes - Südteil) die Fassade bzw. das Mauerwerk abgetragen und zerstört worden sei. Dass in weiterer Folge die Fassade in gleicher Mauerstärke wieder errichtet worden sei, ändere nichts an dem erfolgten Abbruch. Auch wenn möglicherweise der Dachstuhl und die Fenster lediglich demontiert worden seien, liege durch den Abbruch des Mauerwerks (der Fassade) jedenfalls tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinn des § 4 DMSG vor, weil das Mauerwerk als Bestand (Substanz) im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sei; der erfolgte Abbruch sei ein Substanzverlust.
Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass er die ihm vorgeworfene Tathandlung eines Abbruchs an dem unter Denkmalschutz stehenden Wirtschaftsgebäude zu verantworten habe. Er meint aber, diese Arbeiten (Abtragen des Daches, einer Außenmauer sowie einiger Innenwände) hätten "aus arbeitstechnischen und situationsbedingt notwendigen Gründen" erfolgen müssen, weil es nicht möglich gewesen sei, die sehr tief liegenden Fundamente zu unterfangen. Der Endzustand - die Fassade werde wieder im "ursprünglichen Zustand" errichtet (werden), die Fenster würden wieder versetzt und der abgetragene Dachstuhl werde wieder montiert - entspreche dem genehmigten Einreichplan. Durch die genehmigte Planung (der Herstellung) eines unterirdischen Verbindungsganges sei die vorübergehende Entfernung eines Teiles des Außenmauerwerks gerechtfertigt, weil es bautechnisch nicht möglich gewesen wäre, den Anschluss des Verbindungsganges zu errichten, ohne die Außenmauer vorläufig zu entfernen. Eine Zerstörung oder Veränderung denkmalgeschützter Substanz liege deshalb nicht vor, weil mit jeder erdenklichen Sorgfalt nur jene Maßnahmen gesetzt worden seien, die zur Verwirklichung der genehmigten Planung erforderlich gewesen seien. Das Bundesdenkmalamt habe mit Schreiben vom 11. April 1997 die im Schreiben der Bauwerberin vom 7. April 1997 dargestellten Maßnahmen zustimmend zur Kenntnis genommen und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die vorliegend vorgeworfenen baulichen Maßnahmen solche zur Hintanhaltung von Substanzverlusten gewesen seien, habe doch die Gefahr bestanden, dass durch allfällige Unterfangungsarbeiten der Dachstuhl und angrenzende Bauteile in Mitleidenschaft gezogen worden wären.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer allerdings nicht, seine Bestrafung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz DMSG (in der nach der Tatzeit vorliegend anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 473/1990) als rechtswidrig aufzuzeigen.
Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21. September 1995 wurde der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 DMSG eine Bewilligung zur Veränderung des Schlosses K samt Wirtschaftsgebäuden unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und unter den "in Punkt b) des Spruches genannten Bedingungen" erteilt. Diese Bedingungen lauten:
"b) Die Maßnahmen zur Nutzung des Rinderstalles (Wirtschaftsgebäude Süd) als Hallenbad werden unter der (aufschiebenden) Bedingung bewilligt, dass durch ein bauphysikalisches Gutachten der Nachweis erbracht wird, dass die historische Substanz durch diese geplanten Maßnahmen keine negative Beeinträchtigung erfährt bzw. nicht in ihrem Bestand gefährdet wird."
Der Beschwerdeführer lässt bei seiner Rechtfertigung zu dem ihm angelasteten Abbruch von historischer Substanz (des Wirtschaftsgebäudes) unberücksichtigt, dass gemäß § 5 Abs. 1 DMSG die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmales der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedurfte. Dass für den inkriminierten Abbruch eine solche Bewilligung vorgelegen bzw. erteilt worden sei, ist allerdings weder dem genannten Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21. September 1995 noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Demnach durfte - zumal die konsenslose Zerstörung sowie Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, gemäß § 4 Abs. 1 DMSG verboten ist - bis zur Erteilung einer solchen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1 DMSG der inkriminierte Abbruch nicht vorgenommen werden.
Die für diesen rechtswidrigen (konsenslosen) Abbruch vom Beschwerdeführer dargelegten "bautechnischen" Gründe haben die Einholung der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes nicht entbehrlich gemacht. Dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, dass der ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes vorgenommene Abbruch eine Maßnahme "bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b DMSG" darstellte, behauptet der Beschwerdeführer doch selbst, es seien diese Arbeiten deshalb erfolgt, um einen unterirdischen Verbindungsgang herstellen zu können bzw. allfällige Unterfangungsarbeiten in diesem Bereich zu vermeiden. Der Beschwerdeführer beruft sich somit nicht darauf, dass unbedingt notwendige Sicherungsmaßnahmen, die der Absicherung bzw. notwendigen Reparatur (Instandsetzung) eines Denkmals gedient haben, getroffen wurden (vgl. hiezu auch Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, Wien 2002, Seite 97 f, und die dort angegebene hg. Judikatur).
Insoweit der Beschwerdeführer meint, es hätte die bereits genehmigte Veränderung des Denkmals ohne den inkriminierten Abbruch bautechnisch nicht vorgenommen werden können, vermag dies seine Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil aus diesem behaupteten Sachverhalt nicht die Berechtigung zur Vornahme des inkriminierten Abbruchs ableitbar ist, sondern vielmehr, dass die für eine weitere Veränderung des Denkmals (noch) fehlende Zustimmung des Bundesdenkmalamtes vor Beginn dieses Abbruchs hätte eingeholt werden müssen (vgl. hiezu etwa auch sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1989, Zl. 87/12/0106). Die tatsächliche, dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorgangsweise, den Abbruch ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes (eigenmächtig) durchzuführen, war rechtswidrig und stellte die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Übertretung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz DMSG dar.
Mit dem Hinweis darauf, dass die verbotene Veränderung des Denkmals mit "jeder erdenklichen Sorgfalt" erfolgte und danach ohnedies der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt worden sei bzw. hergestellt werden würde, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass deshalb keine Zerstörung oder Veränderung des denkmalgeschützten Bestandes (Substanz) stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer übersieht bei diesen Ausführungen nämlich, dass die Zielsetzung des Denkmalschutzes die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturgutes (der Bausubstanz als solche) ist und nicht dessen Ersetzung durch in der Gegenwart hergestellte Produkte gleichen (oder ähnlichen) Aussehens. Die Neuherstellung (Rekonstruktion) des alten Erscheinungsbildes einer Fassade ist demnach nicht mit der Erhaltung der bestehenden Fassade des Denkmals gleichzusetzen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1997, Zl. 95/09/0325, vom 15. September 1994, Zl. 93/09/0035, vom 21. März 1983, Zl. 82/12/0070, in Slg. NF Nr. 11.007/A, und vom 9. September 1976, Zl. 839/76, in Slg. NF Nr. 9.112/A).
Der unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügte Verfahrensmangel, die belangte Behörde habe den beantragten bautechnischen Sachverständigenbeweis nicht aufgenommen, ist somit nicht vorgelegen, weil die belangte Behörde auch bei Aufnahme dieses (zum Nachweis des Vorbringens des Beschwerdeführers beantragten) Sachverständigenbeweises zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 11. April 1997 und leitet aus diesem Schreiben ab, dass das Bundesdenkmalamt die inkriminierte Veränderung zustimmend zur Kenntnis genommen habe.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. In dem im Beschwerdefall vorgeworfenen Tatzeitraum "bis 14. Februar 1997" ist - auch nach den Behauptungen des Beschwerdeführers - jedenfalls keine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG vorgelegen. Das DMSG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung sieht keine nachträgliche Genehmigung für die bewilligungslos erfolgte Veränderung eines Denkmals vor. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schreiben vom 11. April 1997 konnte demnach den im Tatzeitraum bis 14. Februar 1997 gesetzten Unrechtstatbestand nicht (mehr) beseitigen.
Die erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 geschaffene und mit 1. Jänner 2000 in Kraft getretene Bestimmung des § 37 Abs. 6 DMSG ist im Beschwerdefall jedenfalls nicht anzuwenden (vgl. auch Fürnsinn a.a.O., Seite 170 f). Es braucht demnach nicht näher geprüft zu werden, ob das genannten Schreiben des Bundesdenkmalamtes den vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt oder Erklärungswert tatsächlich hat, bzw. ob dieses nach der Veränderung des Denkmals ergangene Schreiben überhaupt als Genehmigung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG hätte angesehen werden können.
Die Beschwerde erweist sich somit als insgesamt unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090001.X00Im RIS seit
13.12.2002