Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Der Bestandnehmer muss für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstandes nicht aufkommen. Die Entschädigung des Bestandgebers für die gewöhnliche Abnutzung ist bei freier Zinsbildung in dem vereinbarten Mietzins inbegriffen. Nur für übermäßige Abnützung und Missbrauch hat also grundsätzlich der Bestandnehmer zu haften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0020760Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019