- 1 Ob 140/70
Entscheidungstext OGH 03.09.1970 1 Ob 140/70
- 5 Ob 92/72
Entscheidungstext OGH 18.04.1972 5 Ob 92/72
Veröff: JBl 1973,87
- 2 Ob 155/75
Entscheidungstext OGH 11.09.1975 2 Ob 155/75
Vgl; Veröff: ZVR 1976/113 S 119 = JBl 1976,315
- 1 Ob 307/75
Entscheidungstext OGH 03.12.1975 1 Ob 307/75
- 5 Ob 529/76
Veröff: SZ 49/66
- 8 Ob 550/77
Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 550/77
- 1 Ob 30/78
Vgl auch; Beisatz: Eine solche Feststellung kommt wegen der Besonderheit der gesetzlichen Regelung keinesfalls für einen künftigen Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen sein Organ nach
§ 3 Abs 1 AHG in Betracht. (T2)
Veröff: SZ 52/2 = JBl 1980,100
- 8 Ob 522/80
Entscheidungstext OGH 11.09.1980 8 Ob 522/80
Auch
- 1 Ob 711/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 711/80
- 3 Ob 69/81
Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 69/81
Auch
- 5 Ob 28/82
Veröff: SZ 55/87
- 1 Ob 544/83
Abweichend; Beisatz: Haben sich schadensträchtige Vorfälle, durch die konkreter Schaden eintreten konnte, bereits ereignet und können sie sich leicht wiederholen, ist eine Klage auf Feststellung der Haftung zuzulassen, auch wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist. (T3)
Veröff: SZ 56/38
- 1 Ob 26/83
Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 26/83
Abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Oder in Zukunft ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann. (T4)
- 4 Ob 337/85
Auch
- 6 Ob 626/87
Abweichend; Beis wie T3
- 1 Ob 648/87
Abweichend; Beis wie T3; Veröff: SZ 60/180
- 3 Ob 534/87
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 54/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 54/88
nur: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt voraus, dass zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schaden bereits eingetreten ist und die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann. (T5)
- 4 Ob 26/89
Veröff: MR 1989,132 (Zanger) = JBl 1989,786 = ÖBl 1990,91
- 2 Ob 91/89
nur T5
- 2 Ob 531/92
Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 24/92
Abweichend; Beis wie T3
- 5 Ob 549/93
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 6 Ob 288/98s
Abweichend; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten wäre. Es genügt, dass sich ein solcher Vorfall, der einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat und sich wiederholen kann bzw wenigstens ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann. (T6)
- 6 Ob 6/00a
Abweichend; Beis wie T6
- 6 Ob 78/00i
Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T6
- 6 Ob 335/00h
Abweichend; Beisatz: Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sind selbst dann zulässig, wenn noch kein feststellbarer Schade eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann. In diesen Fällen wird das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen bejaht, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliegt. (T7)
- 3 Ob 237/00z
nur T5
- 9 Ob 53/03i
Abweichend; Beis wie T7
- 5 Ob 232/03h
Abweichend; Beis wie T7 nur: Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sind selbst dann zulässig, wenn noch kein feststellbarer Schade eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann. (T8)
- 8 Ob 89/03a
Abweichend; Beis wie T8
- 7 Ob 120/04d
Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T7
- 7 Ob 245/03k
Abweichend; Beis wie T7; Beis wie T8
- 7 Ob 137/04d
Abweichend; Beis wie T8
- 6 Ob 295/03f
Abweichend; Beisatz: Unter bestimmten Umständen ist es für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schade bis zum Schluss der Verhandlung eingetreten ist, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das den konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet hat und der Schade auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten kann. (T9)
- 9 ObA 174/05m
Auch
- 9 ObA 87/05t
Abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: In jüngerer Zeit wurde ein Feststellungsinteresse auch ohne Vorliegen besonders schadensträchtiger Ereignisse - neben deliktischer Haftung nach
§ 1330 ABGB oder nach dem Urheberrechtsgesetz - auch bei Vertragspflichtverletzungen (Beratungsfehler:
6 Ob 288/98s; unberechtigter Vertragsrücktritt:
6 Ob 335/00h; Anraten der Beteiligung an einem Aktienfonds als „sichere Pensionsanlage" bei zunächst negativer aber nicht endgültig absehbarer Entwicklung:
9 Ob 53/03i) anerkannt. (T10)
- 8 ObA 23/06z
Abweichend; Beis wie T9; Beisatz: In diesen Fällen bejahe die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliege. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage. (T11)
Beisatz: Mit Darstellung der Judikaturentwicklung zu diesem Rechtssatz. (T12)
Beisatz: Hier: Die Beklagte bestreitet die Verletzung der Aufklärungspflicht, durch die die noch arbeitende Klägerin der Übertragung ihrer Anwartschaften auf Betriebspension auf die Pensionskasse vorgenommen habe. Als aktueller Anlass würden bereits eingetretene Pensionsverluste anderer, bereits ausgeschiedener Mitarbeiter (aus mangelnden Veranlagungserfolgen) ausreichen, zumal es sich um eine Risikogemeinschaft handelt, der auch die Klägerin angehört. (T13)
- 7 Ob 278/06t
Abweichend; Beis wie T8; Beisatz: Ein „vorbeugendes Rechtschutzbegehren" wird für zulässig erachtet, wenn aufgrund des bestreitenden Verhaltens des Beklagten eine erhebliche Ungewissheit über den Bestand der Ersatzpflicht entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann, die Feststellungsklage also der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient. (T14)
- 8 Ob 30/07f
Abweichend; Beis wie T9; Beisatz: Das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit eines Sachverständigen steht erst mit Abschluss des Verfahrens endgültig fest; davor fehlt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für eine „vorbeugende Feststellungsklage", nämlich dass sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat. (T15)
- 1 Ob 4/09h
Abweichend; Beis wie T8
- 5 Ob 229/09a
Abweichend; Beis wie T3; Beis wie T6
- 3 Ob 39/11y
Auch; nur T5
- 6 Ob 83/11s
Abweichend; Beis wie T6
- 9 Ob 38/11w
Abweichend; Beis wie T6 nur: Es ist nicht erforderlich, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten wäre. Es genügt, dass sich ein solcher Vorfall, der einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat. (T16)
Beis wie T15
- 1 Ob 203/11a
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 203/11a
Abweichend; Beis wie T15
- 1 Ob 227/11f
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 227/11f
Abweichend
- 7 Ob 48/12b
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
nur T5
- 4 Ob 23/14g
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 23/14g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
- 7 Ob 91/14d
Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 91/14d
Abweichend; Beisatz: Während die frühere Judikatur das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannte, wenn bereits ein (Teil?)Schaden eingetreten war, lässt die nunmehr herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zu, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist. (T17)
- 1 Ob 210/14k
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 210/14k
Abweichend; Beis wie T9
- 1 Ob 181/15x
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 181/15x
Auch; Beisatz: Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen. (T18)
- 1 Ob 206/15y
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 206/15y
Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T17
- 7 Ob 140/16p
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 140/16p
Abweichend; Beis wie T15
- 3 Ob 170/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 170/16w
Auch; Beis wie T15
- 1 Ob 181/18a
Beis wie T15
- 9 Ob 40/21d
Abweichend; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15
- 6 Ob 192/21k
Vgl; Beis wie T9