TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/27 99/09/0262

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Veröffentlicht am 27.09.2002
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art130 Abs2;
DO Wr 1994 §109 Abs1;
DO Wr 1994 §109 Abs2 Z3;
DO Wr 1994 §18 Abs1 Satz1;
DO Wr 1994 §18 Abs2 Satz2;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §78 Abs1;
DO Wr 1994 §78 Abs3;
LandesGleichbehandlungsG Wr 1996 §3 Z6;
LandesGleichbehandlungsG Wr 1996 §3 Z8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des Dr. GR in Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 20, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Beamte der Stadt Wien (Senat 1) vom 20. Oktober 1999, Zl. MA 2/165/99, betreffend die Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Senatsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien; er wurde mit Ablauf des 31. Mai 1998 in den Ruhestand versetzt. Im maßgebenden Tatzeitraum war der Beschwerdeführer als Bezirksamtsleiter (rechtskundiger Beamter der Dienstklasse VIII) des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk in Wien tätig.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die mit diesem Bescheid erfolgten Freisprüche von den Anschuldigungen 1. a. bis f. und h. bzw. dem teilweisen Freispruch von der Anschuldigung 1. j. 2) - wie folgt schuldig erkannt:

"Herr SR i.R. Dr. GR ist schuldig, er hat

...

1. g. am 13.10.1996 vor Herrn VOK RS bei Übernahme der Wahlpakete über zwei Sprengelwahlleiterinnen, welches das EU-Abstimmungsverzeichnis nicht ausgefüllt hatten, gesagt: 'Sowas gehört sterilisiert und darf sich nicht vermehren.' (Punkt I. 22. des Verhandlungsbeschlusses vom 5.5.1998).

...

1. i. bei den Wahlen im Herbst 1996 Herrn Mag. MF zum Bezirkswahlleiter-Stellvertreter bestimmt, obwohl die Bezirksamtsleiter-Stellvertreterin Frau Dr. RM für diese Aufgabe offensichtlich besser qualifiziert war und somit Frau Dr. RM aufgrund des Geschlechts im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis unmittelbar oder zumindest mittelbar bei der Festsetzung des Entgelts diskriminiert (Punkt IV. 3. des Verhandlungsbeschlusses vom 5.5.1998).

1. j. am 14.10.1996 als Bezirksamtsleiter des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk im 1150 Wien, Gasgasse 8-10, die ihm übertragenen Geschäfte nicht unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit besorgt und im Dienst und außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem er

1) am 14.10.1996 die Anweisung des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk vom 14. 10.1996 betreffend die Dienstleistung des Herrn OSR Dipl. Ing. EF unterfertigte, in welcher bestätigt wurde, dass dieser am 12.10.1996 von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr, am 13.10.1996 von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am 14.10.1996 von 00.00 Uhr bis 02.00 Uhr Dienst versah, obwohl dieser am 12.10.1996 und 14.10.1996 keinen Dienst versah und am 13.10.1996 lediglich zwischen 10.00 Uhr und 22.30 Uhr Dienst leistete (Punkt 1. a. des Verhandlungsbeschlusses vom 20.10.1998).

2) am 14.10.1996 die Auszahlungsliste des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirk betreffend die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl bzw. EU-Wahl 1996 (näher bezeichnet als Beilagen 1 und 2 zu MD-1308-7/96 vom 13. September 1996), unterfertigte und die Stadthauptkasse zur Auszahlung der in dieser Liste genannten Geldbeträge an ihn in der Stadthauptkasse veranlasste, obwohl der unter laufender Nummer 8 genannte Betrag von S 10.255,-- für OSR Dipl. Ing. EF unrichtig war, und ihm diese Unrichtigkeit bekannt war. ..."

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen, wobei der Beschwerdeführer im Einzelnen seine Pflichten zu 1. g. gemäß § 18 Abs. 2 DO 1994, zu 1. i. gemäß den §§ 3 Z 6 und 8 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes und zu 1. j. 1) und 2) jeweils gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 verletzt habe, verhängte die belangte Behörde - in teilweiser Stattgebung der Berufung gegen die Strafhöhe - gemäß § 109 Abs. 1 und 2 Z 3 DO 1994 über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage.

Zur Begründung des Schuldspruches führte die belangte Behörde - soweit diese zur Erledigung der Beschwerde von Belang ist - Folgendes aus:

"Der Einwand des Beschuldigten, die den Schuldsprüchen 1. a. bis i. zu Grunde liegenden Sachverhalte seien gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 verjährt, wird auf die Behauptung gestützt, die Magistratsabteilung 2 habe bereits vor dem 20. Jänner 1997 Kenntnis von den in Rede stehenden möglichen Dienstpflichtverletzungen, erlangt. Begründet wird diese Auffassung damit, dass die im Akt MA 2/285/97 enthaltene Niederschrift vom 20. Jänner 1997 über die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau EB erkennen ließe, dass die Magistratsabteilung 2 anlässlich dieser Einvernahme bereits Fragen zu Beweisthemen gestellt habe, die ihren Ursprung in dem anonymen Brief und der Stellungnahme des Zeugen AR S gehabt hätte.

Dieses Vorbringen steht mit dem Akteninhalt in Widerspruch. Gegenstand der Einvernahme der Zeugin B am 20. Jänner 1997 war ausschließlich eine mögliche, während der Dienstzeit unterhaltene, private Beziehung des Beschuldigten zu der Zeugin. Das Thema dieser Einvernahme ist aber weder aus dem anonymen Brief noch aus einer Stellungnahme des Zeugen AR S abzuleiten. Es steht mit den im Schreiben der Gleichbehandlungsbeauftragten enthaltenen Tatanlastungen in keinem direkten Zusammenhang. Der entsprechende Verdacht wurde im Übrigen weder im Verfahren MA 2/356/97 noch im Verfahren MA 2/285/98 weiterverfolgt. Wie das Protokoll über die Zeugeneinvernahme von Herrn KOK FP am 9. Jänner 1997 zeigt, kursierten über eine solche Beziehung des Beschuldigten zur Zeugin B am Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk entsprechende Gerüchte, denen die Magistratsdirektion - Verwaltungsrevision im Rahmen ihrer Amtshandlungen am 9. Jänner 1997 und in weiterer Folge, am 20. Jänner 1997, auch die Magistratsabteilung 2 nachgegangen sind.

Nach dem eindeutigen Akteninhalt kann daher kein Zweifel bestehen, dass die Magistratsabteilung 2 erst mit Einlangen des Schreibens der Gleichbehandlungsbeauftragten am 18. Februar 1997 von den letztlich in die Spruchpunkte 1. a. bis i. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses aufgenommenen Sachverhalten Kenntnis erlangt hat. Weiters steht - auch nach dem Vorbringen in der Berufung selbst - fest, dass dem Beschuldigten spätestens mit dem Schreiben der Magistratsabteilung 2 vom 4. August 1997 Parteiengehör eingeräumt wurde. Damit wurde aber die im § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 vorgesehene Frist von sechs Monaten gewahrt. Der Einwand der Verjährung geht daher, soweit er sich auf die Regelung des § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 stützt, ins Leere.

Entgegen dem Vorbringen in der Berufung bietet der Akt auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Magistratsabteilung 2 habe bei der Formulierung der Tatanlastung abgesehen von den Personalakten der jeweils in Frage kommenden Bediensteten weitere Beweismittel verwertet, die nicht in den Disziplinarakt eingeflossen sind. Für den behaupteten grundlegenden Mangel, dass dem Beschuldigten hinsichtlich dieser Beweismittel kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, finden sich daher konkret keine Anhaltspunkte. Es ist daher der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden.

...

Zu Spruchpunkt 1. g:

Der erstinstanzliche Schuldspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund der Aussage des Zeugen VOK RS zweifelsfrei festgestellt worden sei, dass der in diesem Spruchpunkt zitierte Satz vom Beschuldigten anlässlich der Übernahme der Wahlpakete am Wahlsonntag des 13.10.1996 über zwei Sprengelwahlleiterinnen gesagt worden sei, da diese vergessen hätten, die notwendigen und auch festgehaltenen Informationen in die richtigen Formulare einzutragen.

Das Verhalten des Beschuldigten sei geeignet, die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Bezirksamtsleiter des Magistratischen Bezirksamtes für den 15. Bezirks und in seiner Eigenschaft als Bezirkswahlleiter entgegengebracht werden, zu untergraben.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Die Aussage des Zeugen VOK S am 17. Februar 1999 vor der Disziplinarkommission - Senat 1 ist in sich schlüssig und durchaus glaubwürdig. Der Zeuge konnte sich sowohl an den Tatzeitpunkt 13. Oktober 1996 als auch an die inkriminierten Sachverhaltselemente ausdrücklich erinnern.

Durch das Berufungsvorbringen wird versucht die Glaubwürdigkeit des Zeugen mit dem Hinweis zu erschüttern, das Verhältnis des Zeugen zum Beschuldigten sei 'denkbar schlecht gewesen'. Dass dieses Verhältnis tatsächlich erheblich beeinträchtigt war, geht nicht nur aus der Verantwortung des Beschuldigten, sondern auch aus der Aussage des Zeugen selbst hervor. Allein aus dem Umstand, dass es zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten Spannungen gegeben hat, kann aber nicht geschlossen werden, dass der unter Wahrheitspflicht aussagende Zeuge den Vorfall und die inkriminierten Äußerungen des Beschuldigten einfach frei erfunden habe. Einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Angaben des Zeugen nicht der Wahrheit entsprächen, konnte die Disziplinaroberkommission - Senat 1 nicht erkennen.

Die Verantwortung des Beschuldigten beschränkte sich im Übrigen auf ein bloßes Leugnen, die Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Der Beschuldigte hat zum fraglichen Vorfall vom 13. Oktober 1996 anders als zu anderen Tatanlastungen, wie etwa zu den Spruchpunkten 1. d. bis 1. f., keine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung aus seiner Sicht abgegeben. Die Verantwortung des Beschuldigten war somit lediglich als bloße, für den Beschuldigten im Disziplinarverfahren sanktionslose Schutzbehauptung zu werten.

Die erkennende Behörde sah sohin keine Veranlassung, von der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde erster Instanz abzugehen. Hinsichtlich der von der Disziplinarbehörde erster Instanz zutreffend vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, die im Übrigen in der Berufung nicht kritisiert wurde, kann auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen werden.

Der fragliche Spruchpunkt war daher vollinhaltlich zu bestätigen. Die aus dem Spruch ersichtlichen Modifikationen waren ausschließlich zur grammatikalischen Richtigstellung dieses Spruchpunktes erforderlich.

...

Zu Spruchpunkt 1. i.:

Der erstinstanzliche Schuldspruch wurde damit begründet, dass auf Grund der Zeugenaussagen der Frau OMR Dr. RM und des Herrn MK Mag. MF festgestellt worden sei, dass der Beschuldigte für die Nationalratswahl 1995 und für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl bzw. die EU-Wahl 1996 jeweils Herrn MK Mag. MF zum Bezirkswahlleiter-Stellvertreter bestimmt habe. Herr MK Mag. F sei zu dieser Zeit mit keiner leitenden Funktion im Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk betraut gewesen, da er erst seit 1.11.1994 diesem Amt dienstzugeteilt gewesen sei. Zu dieser Zeit sei indes Frau OMR Dr. RM als Bezirksamtsleiter-Stellvertreterin tätig gewesen und auch in den Wahlen vor 1995 zur Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin bestimmt worden.

Der Senat sei zu der Auffassung gelangt, dass MK Mag. MF für die ihm zugeteilte Aufgabe des Bezirkswahlleiter-Stellvertreters durchaus geeignet gewesen sei und diese kompetent bewältigt habe. Im Besonderen habe er auch bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt, dass er das 'Wahlgeschäft' gelernt habe.

Andererseits sei jedoch festzuhalten, dass Frau OMR Dr. RM als stellvertretende Bezirksamtsleiterin sowohl in dem diesbezüglichen Aufgabenbereich als auch in ihrer Funktion als Wahlleiter-Stellvertreterin vor 1995 nicht nur im Aufgabenbereich der Magistratischen Bezirksämter sondern im Speziellen auch bei Wahlen schon entsprechendes Wissen und Erfahrung gesammelt haben müsse, die bei aller Kompetenz des Herrn MK Mag. F diese bei weitem überschreite.

Dass der Beschuldigte dennoch Herrn MK Mag. F zu seinem Bezirkswahlleiter-Stellvertreter bestellt habe, sei deshalb als Diskriminierung der Frau OMR Dr. M anzusehen, da sie oben Gesagtem folgend über einen wesentlich höheren Wissens- und Erfahrungshorizont und somit über eine bessere Qualifikation verfügt habe als MK Mag. F.

Während Herr MK Mag. F die Funktion des Bezirkswahlleiter-Stellvertreters ausgeübt habe, habe Frau OMR Dr. M bei den gegenständlichen Wahlen nur mehr geringerwertige Arbeit wie z. B. die Übernahme von Wahlpaketen zu verrichten gehabt. Damit in Verbindung sei natürlich auch eine im Ergebnis sachlich ungerechtfertigte unterschiedliche Festsetzung des Entgeltes zwischen Frau OMR Dr. M und Herrn MK Mag. F gestanden.

Dass die festgestellte Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgt sei, ergebe sich wie schon zu Spruchpunkt 1. h. ausgeführt auch hier aus der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten.

Den Ausführungen der Disziplinarbehörde erster Instanz zu Spruchpunkt 1. h. zufolge, ergebe sich aus dem ihr zur Kenntnis gelangten Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, von dem mehrere Zeugen bei der mündlichen Verhandlung bestätigt hätten, dass er diverse, Frauen abwertende Bemerkungen, z.T. immer wieder, z. T. einmalig, von sich gegeben habe. Der erkennende Senat sei daher zu der Auffassung gekommen, dass der Beschuldigte eine gewisse Voreingenommenheit gegenüber Frauen zur Schau trage, die sich sachlich nicht rechtfertigen ließe. Die von der Disziplinarbehörde erster Instanz dargelegte Begründung ist überzeugend und schlüssig. Dagegen geht das Vorbringen in der Berufung weitgehend ins Leere.

Dies trifft insbesondere auf den Verweis auf das Berufungsvorbringen zu Spruchpunkt 1. h. zu, weil die Bereitschaft, Donnerstag-Nachmittag-Dienste zu versehen, nichts darüber aussagt, ob und in welchem Umfang eine Mitwirkung bei der Durchführung von Wahlen gewünscht wird. Es konnte daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugin an der Funktion einer Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin gar nicht interessiert gewesen wäre. Auch die behauptete Förderung der Zeugin durch die Vermittlung von Vortragstätigkeiten hat mit ihrer sachlich nicht gerechtfertigten Übergehung bei der Bestellung des Bezirkswahlleiter-Stellvertreters nichts zu tun.

Das angefochtene Erkenntnis bietet auch, entgegen den Behauptungen in der Berufung, ausreichende Begründungen dafür, dass Frau OMR Dr. M für die genannte Aufgabe offensichtlich besser qualifiziert war und dass die Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes erfolgt ist.

Zum einen wurde hinlänglich dargelegt, dass Frau OMR Dr. M auf Grund ihrer langjährigen Wahleinsätze am Magistratischen Bezirksamt in der betreffenden Funktion gegenüber dem jungen Kollegen jedenfalls einen entsprechenden Erfahrungsvorsprung hatte. Im Übrigen wäre es in Anbetracht des Umstandes, dass es allgemeine Usance ist, den Bezirksamtsleiter-Stellvertreter auch zum Bezirkswahlleiter-Stellvertreter bestellen zu lassen, viel mehr dem Beschuldigten oblegen, darzutun, dass Frau OMR Dr. M für die genannte Funktion schlechter geeignet gewesen wäre als der junge Kollege. Dies hat der Beschuldigte aber nicht einmal behauptet.

Zum anderen ist den Ausführungen der Disziplinarbehörde erster Instanz über die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten beizupflichten. Das dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Verhalten des Beschuldigten lässt nur den Schluss zu, dass die Diskriminierung von Frau OMR Dr. M auf Grund einer Voreingenommenheit des Beschuldigten gegenüber dem weiblichen Geschlecht erfolgt ist.

Im Ergebnis ist der Disziplinarbehörde erster Instanz daher beizupflichten, dass der Beschuldigte eine mittelbare Diskriminierung von Frau OMR Dr. M bei Festsetzung des Entgelts im sinne des § 3 Z 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, begangen hat, die auf Grund des § 8 dieses Gesetzes nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen war. Die nach der erstinstanzlichen Bescheiderlassung in Kraft getretene Änderung dieses Gesetzes durch das Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1999, hat an der bestehenden Beurteilungsgrundlage nichts geändert.

Die erstinstanzliche Entscheidung war daher im gegenständlichen Spruchpunkt zu bestätigen.

Zu den Spruchpunkten 1. j. 1) und 2) allgemein:

Der Einwand des Beschuldigten, hinsichtlich der im Verhandlungsbeschluss vom 20. Oktober 1998 enthaltenen Tatanlastungen sei das rechtliche Gehör verletzt, ist aus nachstehenden Erwägungen aktenwidrig und daher unberechtigt:

Zunächst ist festzuhalten, dass beide Verhandlungsbeschlüsse an jedem einzelnen der drei Verhandlungstage in Entsprechung des § 101 Abs. 2, erster Satz, DO 1994 verlesen wurden bzw. von den Parteien des Disziplinarverfahrens einvernehmlich als verlesen betrachtet wurden. Die Verhandlung wurde am ersten Verhandlungstag, dem 15. Februar 1999, auch gemäß § 101 Abs. 2, zweiter Satz, DO 1994 damit fortgesetzt, dass der Beschuldigte zu den Vorwürfen Stellung genommen hat und in diesem Sinne vernommen wurde.

Nun ist es zwar richtig, dass der Beschuldigte nur zu den Vorwürfen im Verhandlungsbeschluss vom 5. Mai 1998 Stellung genommen hat und zu den Vorwürfen im Verhandlungsbeschluss vom 20. Oktober 1998 auch in weiterer Folge nicht ausdrücklich befragt worden ist. Dieser Umstand kann jedoch aus nachstehenden Überlegungen nicht zu der beantragten Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führen:

Der selbst rechtskundige Beschuldigte war an allen drei Verhandlungstagen ununterbrochen anwesend und über die gesamte Verfahrensdauer hindurch zudem auch anwaltlich vertreten. Dem Beschuldigten und dessen Rechtsvertreter ist zu jeder Zeit die Möglichkeit offen gestanden, sich zu einzelnen Zeugenaussagen zu Wort zu melden. Hievon wurde seitens des Beschuldigtenvertreters mehrfach, aber auch seitens des Beschuldigten selbst, etwa während der Einvernahme des Zeugen K am 17. Februar 1999, Gebrauch gemacht.

Das Beweisverfahren wurde am 18. Februar 1999 erst geschlossen, nachdem sowohl von der Beschuldigtenseite als auch vom Disziplinaranwalt keine weiteren Anträge gestellt worden waren. Dies wurde auch in der Verhandlungsschrift von diesem Tage eindeutig festgehalten. Überdies hat der Beschuldigtenvertreter im Rahmen seines Schlussvortrages auch noch ausführlich und ausdrücklich zu beiden Verhandlungsbeschlüssen Stellung genommen.

Obwohl das Disziplinarverfahren im Allgemeinen vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt ist, kann sich der Beschuldigte daher im vorliegenden Fall nicht auf den behaupteten Verfahrensmangel berufen, da es ihm durchaus zuzumuten war, dass er seine Sachverhaltsdarstellung auch zu den fraglichen Tatanlastungen selbst vorbringt oder seine Einvernahme hiezu selbst beantragt.

Darüber hinaus ist aber auch festzuhalten, dass in der Berufung nicht einmal behauptet wird, dass die Disziplinarbehörde erster Instanz bei einer förmlichen Einvernahme des Beschuldigten zum Verhandlungsbeschluss vom 20. Oktober 1998 zu einer anderen Beurteilung der in Rede stehenden Sachverhalte gekommen wäre. In der Berufung wird auch nicht dargelegt, welche inhaltlichen Konsequenzen der behauptete Formfehler in Bezug auf die Erforschung der materiellen Wahrheit und die damit im Zusammenhang stehenden Verteidigungsrechte des Beschuldigten nach sich gezogen hat, sie beschränkt sich stattdessen nur auf das Aufzeigen behaupteter Verfahrensmängel und eine Kritik an der von der Disziplinarbehörde erster Instanz getroffenen Beweiswürdigung. Eine umfassende Darstellung der Sachverhalte aus seiner Sicht blieb der Beschuldigte dagegen wie schon im gesamten erstinstanzlichen Verfahren auch in der Berufung schuldig.

Die Disziplinaroberkommission - Senat 1 konnte daher insgesamt nicht finden, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten in einem Ausmaß verletzt worden wäre, das eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung gerechtfertigt oder eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz erfordert hätte.

Der Einwand, der bekämpfte Bescheid weiche ohne ausreichende Begründung von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wien, die keinen Grund für eine Verfolgung gefunden habe, ab, geht gleichfalls ins Leere.

Zum einen besteht eine ausdrückliche Bindungswirkung gemäß § 80 Abs. 2 DO 1994 nur gegenüber rechtskräftigen Urteilen eines Strafgerichtes und rechtskräftigen Straferkenntnissen einer Verwaltungsbehörde. Dagegen kann die formlose Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft keine solche Bindungswirkung entfalten, umso mehr als hier auch unterschiedliche Rechtsbereiche angesprochen werden. Ein Verhalten kann eben aus dem Gesichtspunkt des gerichtlichen Strafrechts einerseits und aus dem Blickwinkel des Disziplinarrechtes durchaus unterschiedlich beurteilt werden.

Durch die teilweise Aufhebung des Spruchpunktes 1. j. 2) wurde dem Einwand des Berufungswerbers jedoch faktisch weitgehend dadurch entsprochen, dass die Entscheidung nunmehr in einem wesentlichen Punkt nicht mehr von jener der Staatsanwaltschaft Wien abweicht.

Zum Spruchpunkt 1. j. 1):

Der erstinstanzliche Schuldspruch wurde damit begründet, dass auf Grund der Zeugenaussage von Herrn OSR Dipl. Ing. EF festgestellt worden sei, dass dieser als Beamter des Magistrats der Stadt Wien schon etwa zehnmal in Sprengelwahlbehörden anlässlich von Wahlen Dienst versehen habe. Bei der Wahl am 13.10.1996 sei er im Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk eingesetzt gewesen. Konkret habe er an diesem Tag nach seinen eigenen Angaben den Dienst um etwa 09.30 Uhr angetreten und sei dann bis ca. 23.30 Uhr mit verschiedenen Tätigkeiten beschäftigt gewesen. Er habe dafür als Entlohnung zwischen S 2.000,--und

S 3.000,-- erhalten, die er nicht am Magistratischen Bezirksamt im

15. Bezirk ausbezahlt erhalten habe, sondern ihm in einem Kuvert an seinen Arbeitsplatz übersandt worden seien.

Der Beschuldigte habe den Zeugen schon seit vielen Jahren persönlich gekannt und sich mit diesem so alle zwei Jahre getroffen, um miteinander zu plaudern. Beide hätten die Gelegenheit der Wahl am 13.10.1996 nutzen wollen, um sich nach zwei Jahren wieder einmal über alte Zeiten zu unterhalten, weshalb der Beschuldigte es dem Zeugen ermöglicht habe, bei dieser Wahl im Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk Dienst zu versehen. Am Wahlsonntag des 13.10.1996 habe er sich auch beim Beschuldigten zum Dienstantritt gemeldet.

Der Beschuldigte habe demnach gewusst, dass der Zeuge nicht zu den Zeiten 12.10.1996 von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr, 13.10.1996 von 06.00 Uhr bis 10.00 Uhr sowie von 23.30 Uhr bis 24.00 Uhr und 14.10.1996 von 00.00 Uhr bis 02.00 Uhr Dienst versehen hatte, und habe dennoch am 14.10.1996 die Anweisung unterzeichnet, aus welcher sich ergebe, dass der Zeuge nicht nur am 13.10.1996 von 10.00 Uhr bis 23.30 Uhr gearbeitet habe, sondern auch zu den anderen oben genannten Zeiten am Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk beschäftigt gewesen wäre.

Die Einwendungen in der Berufung zum Spruchpunkt 1. j. beziehen sich fast ausschließlich auf den Spruchpunkt 1. j. 2). Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. j. 1) wurde nur ausgeführt, es bleibe unerfindlich weshalb der erkennende Senat zu der Auffassung gelangen konnte, dass der Beschuldigte tatsächlich die konkreten Zeiten gekannt habe, zu welchen sich der Zeuge OSR Dipl. Ing. F am Wahlsonntag im Dienst befunden habe.

Dieses Vorbringen steht aber mit dem eindeutigen Akteninhalt in Widerspruch. Auf Grund der vom Beschuldigten unbestritten gebliebenen Aussage des Zeugen OSR Dipl. Ing. F steht demnach zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte zumindest die Dienstantrittszeit des Zeugen am Wahlsonntag gekannt haben muss. Weiters ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die Abwesenheit des Zeugen am Samstag vor der Wahl auffallen musste, da ihm der Zeuge persönlich bekannt war und er dessen Wahleinsatz mit diesem zuvor vereinbart habe. Alle diese Feststellungen lassen sich bereits aus der Zeugenaussage von Herrn OSR Dipl. Ing. F und nicht erst aus der Aussage des von Beschuldigtenseite als unglaubwürdig bezeichneten Zeugen KOK P ableiten. Im Übrigen ist auch der in der Berufung behauptete Widerspruch zwischen den Aussagen von Herrn OSR Dipl. Ing. F und Herrn KOK P für die Disziplinaroberkommission - Senat 1 nicht erkennbar.

Dass der Beschuldigte durch die Unterfertigung der unrichtig ausgefüllten Wahllisten objektiv tatbildmäßig im Sinne des § 18 Abs. 1, erster Satz, und Abs. 2, zweiter Satz, DO 1994 gehandelt hat, wurde im Schlussvortrag des Beschuldigtenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 1999 bereits zugestanden.

Auf Grund der vorstehenden Darlegungen ist aber ebenso davon auszugehen, dass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Bezirkswahlleiter nicht auf die Richtigkeit der ihm vorgelegten Listen vertrauen durfte, umso mehr als ihm die tatsächlichen Dienstzeiten von Herrn OSR Dipl. Ing. F zumindest teilweise persönlich bekannt waren.

Im Übrigen kann auch die lange Dauer der Wahlzeit nicht als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund angeführt werden. Vielmehr hätte der Beschuldigte für eine geeignete Vertretung sorgen müssen, wenn er sich selbst nicht mehr in der Lage gefühlt hätte, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen.

Die zutreffend begründete erstinstanzliche Entscheidung war

daher zu bestätigen.

Zum Spruchpunkt 1. j. 2):

Unter diesem Spruchpunkt wurden im erstinstanzlichen Erkenntnis mehrere Einzelhandlungen zusammengefasst.

In einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Spruchpunkt 1. j. 1) steht dabei der Vorwurf der Unterfertigung der Auszahlungsliste des Magistratischen Bezirksamtes für den

15. Bezirk durch den Beschuldigten, soweit diese Herrn OSR Dipl. Ing. F betraf. Für diese Handlung des Beschuldigten gelten daher auch dieselben Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen, die bereits zum vorangegangen Spruchpunkt 1. j. 1) dargelegt wurden.

Hinsichtlich dieser Handlung war daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowohl subjektiv als auch objektiv tatbildmäßig im Sinne des § 18 Abs. 1, erster Satz, und Abs. 2, zweiter Satz, DO 1994 gehandelt hat, und der Spruchpunkt in diesem Umfang zu bestätigen.

...

Was nun den schwersten im Spruchpunkt 1. j. 2) enthaltenen Vorwurf anlangt, der Beschuldigte habe sich einen Teil des zu viel ausbezahlten Geldes widerrechtlich angeeignet und einen Teil Herrn KOK P überlassen, kann sich der erstinstanzliche Schuldspruch nur auf die Aussage des Zeugen KOK P stützen.

Die Disziplinaroberkommission - Senat 1 teilte zwar nicht die Auffassung des Berufungswerbers, derzufolge dieser Zeuge völlig unglaubwürdig erscheint, insgesamt verblieben aber auf Grund der teilweise widersprüchlichen Angaben des Zeugen KOK P doch erhebliche Zweifel an der Schuld des Berufungswerbers.

Der Zeuge hat im Zuge seiner Aussage freimütig gestanden, eine Reihe von Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Er hat dabei nicht versucht, sich auf eine ausdrückliche Weisung des Beschuldigten zu berufen oder manche Handlungen zu leugnen und zur Gänze dem Beschuldigten vorzuwerfen. Die Disziplinarbehörde erster Instanz hat dem Zeugen daher, was die behauptete Geldverteilung anlangt, Glauben geschenkt, dass er weder alleine noch aus eigenem Antrieb gehandelt habe.

Auf Grund der Verantwortung des Beschuldigten wäre es aber immerhin zumindest möglich gewesen, dass der Zeuge nicht nur die von ihm zugestandene Fälschung der Auszahlungsliste vorgenommen, sondern auch den zu viel ausbezahlten Betrag von 6.927,-- S allein einbehalten hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass dem Beschuldigten den vorstehenden Erwägungen zufolge die Unrichtigkeit der Auszahlungsliste nur in Bezug auf Herrn OSR Dipl. Ing. F, nicht aber in Bezug auf Herrn KK G, bekannt war, er also auch die Höhe des zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten angeblich aufgeteilten Betrages von 6.927,-- S gar nicht kennen konnte.

Im Ergebnis ist es daher durchaus denkbar, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Abrechnungen bei der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl bzw. der EU-Wahl 1996, abgesehen von den bereits erwähnten Sorgfaltswidrigkeiten, keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hat.

Bei den gegebenen, nicht auszuräumenden Zweifeln war zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden. Dieser war von dem entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Der Spruchpunkt 1. j. 2) war im Sinne der vorstehenden Überlegungen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern."

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe (nach den verbliebenen Schuldsprüchen) in den unterschiedlichsten Aufgabenbereichen als Dienststellenleiter schwer wiegende Dienstpflichtverletzungen begangen; jede einzelne dieser Dienstpflichtverletzungen sei als an sich gravierend anzusehen. Insgesamt betrachtet sei aber die mangelnde Überprüfung und Kontrolle der Unterfertigung von Anweisungen und Auszahlungslisten als schwerstes Delikt zu werten. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen seien erschwerend; mildernd seien die disziplinäre Unbescholtenheit und das frühere Wohlverhalten. Es sei insgesamt von einem deutlichen Überwiegen der Erschwerungsgründe über die Milderungsgründe auszugehen. Bei der Festsetzung des Strafausmaßes sei auf die besondere Stellung des Beschwerdeführers als Bezirksamtsleiter und als Bezirkswahlleiter Rücksicht zu nehmen; er habe als Träger dieser Funktionen hohes Ansehen bei der Bevölkerung genossen. Demnach sei ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen. Die mangelnde Genauigkeit der Abrechnung über geleistete Überstunden bzw. die unzureichende Kontrolle der Einhaltung der Dienstzeit der unterstellten Bediensteten könne durch nichts gerechtfertigt oder entschuldigt werden. Unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Beeinträchtigung des Vertrauens der Bevölkerung in das Funktionieren der Verwaltung seien diese Dienstpflichtverletzungen als besonders verwerflich anzusehen. Angesichts der Art und Schwere der unter Ausnützung der vom Dienstgeber eingeräumten Vertrauensstellung begangenen Dienstpflichtverletzungen sei die erstinstanzlich verhängte Strafe nur geringfügig (auf vier Ruhebezüge) herabzusetzen. Dem Berufungsvorbringen betreffend die Spezialprävention sei beizupflichten; auf Grund der zwischenzeitlichen Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers seien künftige vergleichbare Dienstpflichtverletzungen auszuschließen. Die Bestrafung im angeführten Ausmaß sei aber im Hinblick auf die besondere Vertrauensstellung des Beschwerdeführers sehr wohl geboten, um der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken.

Gegen diesen Bescheid - allerdings nur im Umfang der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers (also soweit diesem Rechtsmittel "hinsichtlich des Spruchpunktes 1. j. 2) nur teilweise Folge gegeben, der Spruchpunkte 1.i. und j. nicht Folge und der Spruchpunkte 1. g und 1. j. 2) mit Maßgabebestätigung nicht Folge gegeben wurde") - richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Umfang dieser Anfechtung durch den angefochtenen Bescheid in den aus den "Bestimmungen der §§ 18 Abs. 2 DO 1994, §§ 3 Z 6 und 8 Wiener Gleichbehandlungsgesetz, § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz DO 1994, § 109 Abs. 1 und 2 Z 3 DO 1994" sich ergebenden Rechten verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid - erkennbar gemeint allerdings nur im Umfang seiner Anfechtung - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994) regelt die allgemeinen Dienstpflichten. Nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Der Beamte hat zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gegenüber dem Vorgesetzen, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Gemäß § 3 Z 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes darf auf Grund des Geschlechts im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei den sonstigen Arbeitsbedingungen.

Gemäß § 8 leg. cit. verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach §§ 3 bis 7 durch Bedienstete die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Gemäß § 109 Abs. 1 DO 1994 sind Beamte des Ruhestandes nach diesem Gesetz wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Disziplinarstrafen

1. der Verweis, 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulage, 3. die Entlassung.

Gemäß § 77 Abs. 1 DO 1994 ist maßgebend für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen 1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde, 2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nach dem Abs. 2 (DO 1994) nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Der Beschwerdeführer wiederholt unter seinem Beschwerdevorbringen "zu Spruchpunkt 1. lit. g und lit. i" (S. 3 bis 5 der Beschwerde), "zu Spruchpunkt 1. lit. g" (S. 5 bis 6 der Beschwerde), zu Spruchpunkt 1. lit. i" (S. 6 bis 7 der Beschwerde) und "zu Punkt 1. lit. j" (S. 7 bis 9 der Beschwerde) den Inhalt seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis wortwörtlich.

Mit diesem in der Beschwerde wiederholten Berufungsvorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde bzw. des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides dargestellt. Insoweit der Beschwerdeführer damit lediglich das erstinstanzliche Disziplinarverfahren bzw. das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis als mangelhaft bzw. rechtswidrig bekämpft, genügt es, auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht darzutun, inwieweit die in seiner Berufung gerügten Fehler auch zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geführt haben sollen.

Das Beschwerdevorbringen - soweit ein solches zusätzlich zur wörtlichen Wiedergabe der Berufung überhaupt erstattet wurde - beschränkt sich darauf, dass der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe sich mit seiner Argumentation (gemeint zur Verjährungsfrage) "nicht auseinander gesetzt", dass - nach Ansicht des Beschwerdeführers - der Argumentation der belangten Behörde (gemeint betreffend den Gegenstand der Einvernahme der Zeugin B vom 20. Jänner 1997) "nicht gefolgt werden kann", bzw. dass es (betreffend die Beweiswürdigung der Zeugenaussage S) nach Ansicht des Beschwerdeführers darauf ankomme, ob "die Verantwortung des Beschwerdeführers widerlegt werden kann". Es war auch vor dem Hintergrund dieses Beschwerdevorbringens nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Umfang der vorliegenden Anfechtung den Schuldspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bestätigt hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch von Amts wegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Disziplinarstrafe wendet der Beschwerdeführer ein, dass die herabgesetzte Geldstrafe dem abgeänderten Schuldspruch des angefochtenen Bescheides "nicht gerecht wird"; das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis habe "einen wesentlich höheren Unrechts- und Schuldgehalt aufgewiesen". Es hätte "mit einem Ruhebezug das Auslangen gefunden werden müssen". Im Hinblick auf die Ruhestandsversetzung wäre diese Geldstrafe bedingt nachzusehen.

Die Festsetzung der Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens lag im Ermessen der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm hinsichtlich der Strafbemessung zukommenden Prüfungsbefugnis auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde dabei von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die zwischenzeitige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde aus spezialpräventiver Sicht dahin gehend gewürdigt, dass künftig wohl weitere vergleichbare Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden können. Den dazu des Weiteren im angefochtenen Bescheid dargelegten generalpräventiven Erwägungen für die Strafbemessung tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Diese generalpräventiven Erwägungen stehen jedoch der in der Beschwerde ins Treffen geführten bedingten Strafnachsicht gleichfalls entgegen (vgl. hiezu auch § 78 Abs. 1 und 3 DO 1994).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. September 2002

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090262.X00

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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