Norm
ZPO §519 Z3 DRechtssatz
Bringt das Rekursgericht in seinem ohne Rechtskraftvorbehalt erlassenen Aufhebungsbeschluß - wenn auch nur in den Gründen - zum Ausdruck, daß über die Unzuständigkeitseinrede und über die Frage der Ausdehnung der Klage erst nach Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens (über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes) zu entscheiden sein wird, liegt ein ohne Rechtskraftvorbehalt unanfechtbarer echter Aufhebungsbeschluß vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0043875Dokumentnummer
JJR_19700908_OGH0002_0080OB00169_7000000_001