RS OGH 1970/9/9 5Ob164/70, 1Ob5/82, 1Ob79/10i, 9Ob86/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1970
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Norm

ABGB §497

Rechtssatz

Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen, sondern auch die zur Reinigung und "Instandhaltung" der bestehenden Anlagen erforderlichen Arbeiten auf dem dienstbaren Grund vorzunehmen. Er kann mit diesen Arbeiten auch - dauernd oder im Einzelfall - einen Dritten beauftragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/70
    Entscheidungstext OGH 09.09.1970 5 Ob 164/70
  • 1 Ob 5/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 5/82
    Auch
  • 1 Ob 79/10i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 79/10i
    nur: Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen. (T1); Beisatz: Arbeiten zur Herstellung einer Wasserleitung. (T2)
  • 9 Ob 86/10b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 Ob 86/10b
    nur: Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen, sondern auch die zur Reinigung und "Instandhaltung" der bestehenden Anlagen erforderlichen Arbeiten auf dem dienstbaren Grund vorzunehmen. (T3); Veröff: SZ 2011/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011764

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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