Norm
ABGB §497Rechtssatz
Wer das Recht hat, Wasser von fremden Grund auf den seinigen zu leiten, ist berechtigt, nicht nur die dazu nötigen Röhren und Rinnen auf eigene Kosten anzulegen, sondern auch die zur Reinigung und "Instandhaltung" der bestehenden Anlagen erforderlichen Arbeiten auf dem dienstbaren Grund vorzunehmen. Er kann mit diesen Arbeiten auch - dauernd oder im Einzelfall - einen Dritten beauftragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011764Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018