Norm
ZPO §557Rechtssatz
Ein ausdrücklicher Hinweis in den Einwendungen, daß die prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrag nicht vorgelegen seien, scheint dem OGH entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung SZ 35/117 nicht erforderlich. Gegenstand der Einwendungen können nur Tatsachen, nicht auch Rechtsausführungen sein. (Solche Tatsachen hat der Beklagte hier in den Einwendungen durch die Behauptung vorgebracht, daß der Wechsel ungültig sei, weil er zwei verschiedene Zahlungsorte aufweise).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0044707Dokumentnummer
JJR_19700909_OGH0002_0060OB00201_7000000_001