Norm
EO §378 ARechtssatz
Aus dem Wesen und Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass durch die Provisorialmaßnahme der gefährdeten Partei keinesfalls Rechte eingeräumt werden dürfen, die ihr nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis auch bei Obsiegen in dem über ihren Anspruch durchgeführten Verfahren nicht zuerkannt werden könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016