Norm
ZPO §281aRechtssatz
Keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswiederholung die Protokolle über die Aussage von Zeugen und Parteien, die vom Erstgericht im Rechtshilfeweg vernommen wurden, verliest und dagegen kein Einspruch erhoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040610Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013