RS OGH 1970/9/10 9Os111/70

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Veröffentlicht am 10.09.1970
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Norm

StPO §285a Z1

Rechtssatz

In der Erklärung des Angeklagten, die Strafe anzutreten, liegt ein unwiderruflicher Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde; damit im Widerspruch stehende Erklärungen des Verteidigers sind ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 111/70
    Entscheidungstext OGH 10.09.1970 9 Os 111/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100059

Dokumentnummer

JJR_19700910_OGH0002_0090OS00111_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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