RS OGH 1970/9/10 2Ob268/70

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Veröffentlicht am 10.09.1970
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Norm

StVO §28 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 19 Abs 3 StPolO, wonach unmittelbar vor dem Herannahen eines Schienenfahrzeuges das Gleis nicht mehr übersetzt werden darf, nimmt den von rechts kommenden Fahrzeuges den Vorrang gegenüber allen mit der Straßenbahn in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugen.

VwGH vom 02.06.1958, Z 341/57, 342/57; Veröff: ÖJZ 1959,166 Nr 25

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 268/70
    Entscheidungstext OGH 10.09.1970 2 Ob 268/70
    Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmungen des § 28 Abs 2 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben und daß unmittelbar vor und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht überquert werden dürfen, begründet keine Vorrangregel. (T1) Veröff: ZVR 1971/75 S 98

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0075124

Dokumentnummer

JJR_19700910_OGH0002_0020OB00268_7000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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