- 1 Ob 174/70
Entscheidungstext OGH 03.09.1970 1 Ob 174/70
Auch; Veröff: ÖBl 1971,18 = GesRZ 1972,24
- 8 Ob 185/70
Veröff: SZ 43/153 = ÖBl 1971,19 = GesRZ 1973,23
- 4 Ob 330/74
Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 330/74
nur: Nach der Rechtsprechung darf das Wort "Austria" grundsätzlich nur dann im Wortlaut einer Firma aufscheinen, wenn das Unternehmen von größerem Umfang und größerer Wichtigkeit für Österreich ist oder Erzeugnisse typisch österreichischer Gepräges oder von besonders hoher Qualität herstellt. (T1) Beisatz: "Austro - Service ....". (T2) Veröff: ÖBl 1975,61
- 6 Ob 3/78
Entscheidungstext OGH 27.04.1978 6 Ob 3/78
Vgl auch; Beisatz: ITT Austria, Datensysteme. (T3) Veröff: GesRZ 1978,180 = NZ 1979,159
- 4 Ob 360/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1978 4 Ob 360/78
Vgl; Beisatz: "Fischer Austria" für die Bezeichnung der inländischen Niederlassung ist zulässig. (T4) Veröff: ÖBl 1978,21
- 6 Ob 20/87
Auch; nur T1; Beisatz: "AUSTROPHARM"; auch wenn die Hauptgesellschafterin der GmbH Inhaber der Wortmarke "AUSTROPHARM" ist. (T5) Veröff: NZ 1988,285
- 4 Ob 176/89
nur T1
- 4 Ob 75/93
nur T1; Beisatz: Crystal Ski Austria. (T6)
- 4 Ob 110/94
Beisatz: Auch an sich nicht schutzfähige Bestandteile können die notwendige Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung, aber auch durch eine besondere Zusammenstellung oder Benützungsform erlangen. "Austria - Telecom". (T7)
- 4 Ob 12/95
nur T1; Beisatz: Hier: "Austria Taxi ...." (T8)
- 4 Ob 1077/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1077/95
nur T1; Beisatz: Ob ein Unternehmen von größerer Wichtigkeit für Österreich ist, läßt sich in der Regel erst beurteilen, wenn es dem Unternehmen gelungen ist, auf dem österreichischen Markt Fuß zu fassen. Nimmt ein Unternehmen seine Tätigkeit erst auf, so kann es regelmäßig nicht über jene Bedeutung für Österreich verfügen, an die der Zusatz "Austria" denken läßt. (T9) Beisatz: Hier: "Austria Postfoto. (T10)
- 6 Ob 98/99a
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt insoweit auch für auf Bundesländer oder Städte hinweisende Zusätze, als zumindest überdurchschnittliche Bedeutung des Unternehmens für das Gebiet, auf das im Firmenwortlaut hingewiesen wird, verlangt wird. (T11); Veröff: SZ 73/12