- 8 Ob 171/70
Veröff: SZ 43/151
- 8 Ob 20/71
Entscheidungstext OGH 31.03.1971 8 Ob 20/71
nur: Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß
§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. (T1)
- 1 Ob 157/74
Entscheidungstext OGH 23.10.1974 1 Ob 157/74
- 7 Ob 247/74
Entscheidungstext OGH 23.01.1975 7 Ob 247/74
nur T1
- 6 Ob 262/74
Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 262/74
- 4 Ob 604/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 604/75
nur T1
- 7 Ob 639/82
Entscheidungstext OGH 24.06.1982 7 Ob 639/82
nur T1
- 8 Ob 529/82
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 529/82
nur T1
- 1 Ob 734/82
nur: Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß
§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien hatten somit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen. (T2) Veröff: SZ 55/164 = JBl 1983,441 = RZ 1984/1 S 15
- 8 Ob 5/83
Entscheidungstext OGH 05.05.1983 8 Ob 5/83
- 7 Ob 652/84
Vgl; Beisatz: Eine Beschränkung besteht insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des festgestellten Sachverhaltes abschließend entschieden hat. (T3)
- 8 Ob 59/85
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Aufhebung wegen Feststellungsmangels hinsichtlich des Unfallsherganges hindert nicht die weitere Befassung des Erstgerichtes mit der Schmerzengeldfrage, zumal das Gericht zweiter Instanz letztere Frage nur nebenbei behandelte (Fasching, ZPO, RdZ 1820). (T4)
- 7 Ob 29/85
Beis wie T3; Veröff: SZ 58/182 = JBl 1986,669 = RZ 1986/45 S 161
- 3 Ob 621/85
Beis wie T3
- 1 Ob 501/88
nur T2
- 5 Ob 638/88
- 3 Ob 56/89
Beis wie T3; Beisatz: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. Die Beantwortung solcher Fragen kann auch aufgrund neuen Tatsachenvorbringens nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Hingegen dürfen Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden sind, sehr wohl neu vorgebracht werden. (T5)
- 2 Ob 76/89
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5
- 7 Ob 634/92
Beis wie T5 nur: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. Die Beantwortung solcher Fragen kann auch aufgrund neuen Tatsachenvorbringens nicht mehr in Zweifel gezogen werden. (T6)
- 1 Ob 609/92
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5
- 9 ObA 302/93
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 4 Ob 1007/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 1007/96
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6, Beisatz: Hier: Unanfechtbarer Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes. (T7)
- 7 Ob 2200/96x
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 7 Ob 2200/96x
Vgl; nur T2; Beis wie T6
- 1 Ob 413/97k
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. Hingegen dürfen Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden sind, sehr wohl neu vorgebracht werden. (T8)
- 7 Ob 355/98a
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 300/98p
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Vor allem neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel anzubieten, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. (T9); Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: In einem Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz kann eine Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht abschließend erledigt werden, weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht auch noch im zweiten Rechtsgang bekämpft werden könnte. (T10)
- 1 Ob 274/99x
Vgl auch
- 5 Ob 141/00x
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. (T11)
- 2 Ob 189/99d
Vgl auch; Beis wie T8
- 1 Ob 228/00m
Beis wie T11
- 4 Ob 88/01x
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Aufhebung nach
§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist im zweiten Rechtsgang neues Vorbringen (nur) insoweit unzulässig, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat. (T12)
- 9 Ob 47/02f
Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T12
- 10 Ob 77/02z
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6
- 1 Ob 263/01k
Beis wie T3; Beis wie T9
- 10 ObS 323/02a
Auch; nur T2; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T8
- 7 Ob 167/03i
Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hat der Oberste Gerichtshof als aufhebende Instanz Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung gewertet, so hat er die davon berührte Frage nicht abschließend erledigt, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung damit abgelehnt. (T13)
- 1 Ob 35/04k
Vgl auch; Beisatz: Stellt hingegen die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht keinen "abschließend erledigten Streitpunkt" dar, der nicht wieder aufgerollt werden könnte. (T14); Beisatz: Hier: Qualifizierung als Vergleich, ist erst der Oberste Gerichtshof dazu befugt, diese Rechtsfrage abschließend zu lösen. (T15)
- 3 Ob 178/04d
Vgl; Beis wie T12
- 9 Ob 7/05b
Vgl auch; Beis wie T8
- 6 Ob 117/05g
Vgl; Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T16)
- 3 Ob 259/05t
nur T1; Beisatz: Neues Vorbringen, sogar eine Klageänderung ist zulässig, soferne sie sich nur auf jenen von der Aufhebung betroffenen Teil des Verfahrens bezieht. (T17)
- 1 Ob 41/08y
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 264/09f
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T12
- 10 Ob 69/11m
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 69/11m
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12
- 7 Ob 188/12s
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 188/12s
nur T2; Veröff: SZ 2013/19
- 10 Ob 7/13x
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 7/13x
Beis wie T6
- 2 Ob 221/12g
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 221/12g
Auch; Auch Beis wie T5
- 7 Ob 229/15z
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 229/15z
nur T1
- 3 Ob 85/15v
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2016/30
- 1 Ob 168/16m
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 168/16m
nur T1; Beisatz: Es ist dem Gericht erster Instanz außerhalb abschließend erledigter Streitpunkte nicht verwehrt, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu ändern. (T18)
- 3 Ob 20/17p
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 20/17p
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 7 Ob 100/17g
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 100/17g
Vgl
- 1 Ob 175/18v
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
- 6 Ob 247/20x
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8