Norm
EheG §46Rechtssatz
Stellt der Kläger die Reihenfolge der geltend gemachten Scheidungsgründe nicht einwandfrei klar (hier §§ 55 und 49 EheG), ist anzunehmen, dass die Verschuldensgründe vor den anderen den Vorrang haben sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0056377Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2011