Norm
StPO §41 Abs3Rechtssatz
Zwischenerledigung zur Aufklärung, ob die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln durch den für die Hauptverhandlung bestellten Amtsverteidiger im Einverständnis mit dem Angeklagten erfolgten. (Stellungnahmen der Senatsmitglieder und der Generalprokuratur zur Zwischenerledigung und zur Frage der mangelnden Berechtigung des für die Hauptverhandlung gestellten Amtsverteidigers zur schriftlichen Rechtsmittelanmeldung, zum Begehren auf Zustellung der Urteilsabschrift und zur Rechtsmittelausführung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098042Dokumentnummer
JJR_19700915_OGH0002_0110OS00106_7000000_002