RS OGH 1970/9/15 11Os106/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1970
beobachten
merken

Norm

StPO §41 Abs3
StPO §44 Abs1

Rechtssatz

Zwischenerledigung zur Aufklärung, ob die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln durch den für die Hauptverhandlung bestellten Amtsverteidiger im Einverständnis mit dem Angeklagten erfolgten. (Stellungnahmen der Senatsmitglieder und der Generalprokuratur zur Zwischenerledigung und zur Frage der mangelnden Berechtigung des für die Hauptverhandlung gestellten Amtsverteidigers zur schriftlichen Rechtsmittelanmeldung, zum Begehren auf Zustellung der Urteilsabschrift und zur Rechtsmittelausführung).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 106/70
    Entscheidungstext OGH 15.09.1970 11 Os 106/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098042

Dokumentnummer

JJR_19700915_OGH0002_0110OS00106_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten