Norm
ABGB §198 ARechtssatz
Das Gericht hat in allen Fällen, in denen es einen Vormund zu bestellen hat, die Eignung der als Vormund in Aussicht genommenen Person zumindest soweit zu prüfen, dass die Bestellung einer untauglichen Person vermieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0049007Dokumentnummer
JJR_19700916_OGH0002_0060OB00158_7000000_001