Norm
EO §196Rechtssatz
Die 14-tägige Frist des § 196 EO hat Zwangswirkung und ist gemäß § 58 EO unerstreckbar. Daher kann auch ein geringfügiger, durch einen Rechenfehler verursachter Abgang an dem zu erlegenden Überbotsviertel nicht nach Ablauf der Frist ersetzt werden (unter Ablehnung von GlUNF 7331). Ein § 196 EO nicht entsprechendes Überbot ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0002921Dokumentnummer
JJR_19700916_OGH0002_0030OB00113_7000000_001