Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Schleudert ein Personenkraftwagen wegen überhöhter Geschwindigkeit in einen entgegenkommenden Personenkraftwagen, der in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte fährt, so obliegt diesem grundsätzlich der Beweis, daß sich der Unfall mit den gleichen Folgen ohne Verletzung der Schutzvorschrift des § 7 Abs 2 StVO ereignet hatte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0027527Dokumentnummer
JJR_19700917_OGH0002_0020OB00265_7000000_001