Norm
ZPO §146 IIRechtssatz
Nicht rechtzeitige Unterrichtung über die Bewilligung einer beantragten Fristverlängerung und eine darauf beruhende Fristversäumung können nicht auf einen vom Rechtsanwalt verschuldeten Organisationsmangel zurückgeführt werden, wenn die verantwortliche Büroangestellte es trotz gegenteiliger Belehrungen und Anweisungen in unvorhersehbarer Weise unterlassen hat, den Anwalt oder seinen Vertreter unverzüglich davon zu informieren, daß am Nachmittag des Fristablauftages noch keine Nachricht über eine bewilligte Fristverlängerung vorlag.
Veröff: VersR 1970,1106
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103073Dokumentnummer
JJR_19700918_AUSL000_0040ZB00001_7000000_001