Norm
EheG §49 ERechtssatz
Wenn die Beklagte glaubte, wegen der Eheverfehlungen des Klägers im Umgang mit Personen des anderen Geschlechts völlig frei zu sein, und dabei ein Verhalten an den Tag legte, das selbst den Ruf einer unverheirateten Frau schwerstens schädigen würde, so braucht dies auch der schuldige Ehemann nicht hinzunehmen. Es fehlt nämlich dann an der Adäquanz im Sinne des zweiten Satzes des § 49 EheG zwischen seinen Verfehlungen und denen der Ehefrau.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0056953Dokumentnummer
JJR_19700922_OGH0002_0040OB00589_7000000_001