RS OGH 1970/9/22 4Ob589/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1970
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Norm

EheG §49 E

Rechtssatz

Wenn die Beklagte glaubte, wegen der Eheverfehlungen des Klägers im Umgang mit Personen des anderen Geschlechts völlig frei zu sein, und dabei ein Verhalten an den Tag legte, das selbst den Ruf einer unverheirateten Frau schwerstens schädigen würde, so braucht dies auch der schuldige Ehemann nicht hinzunehmen. Es fehlt nämlich dann an der Adäquanz im Sinne des zweiten Satzes des § 49 EheG zwischen seinen Verfehlungen und denen der Ehefrau.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 589/70
    Entscheidungstext OGH 22.09.1970 4 Ob 589/70
    Veröff: EFSlg 13856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0056953

Dokumentnummer

JJR_19700922_OGH0002_0040OB00589_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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