Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Auch bei einer einmaligen Eröffnungswerbung besteht dann Wiederholungsgefahr, wenn der Beklagte weiterhin die Ansicht vertritt, er sei zu einer solchen Werbemaßnahme berechtigt gewesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0079763Dokumentnummer
JJR_19700922_OGH0002_0040OB00339_7000000_003