Norm
ZPO §467 CaRechtssatz
Ein der Rechtsmittelschrift beigelegtes "Rechts" gutachten ist eine zulässige Form der Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung, sofern die Rechtsmittelschrift auf den Gutachtensinhalt ausdrücklich verweist. Rechtsgutachten sind nicht zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0041743Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018