Norm
HbG §30 Abs3Rechtssatz
Das in der Hausbesorgerordnung - Novelle 1957 festgesetzte Mindestmaß für Hausbesorgerwohnungen in Althäusern gilt nur für solche Dienstwohnungen nicht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits tatsächlich als Hausbesorgerdienstwohnungen verwendet wurden. Soll hingegen eine andere Wohnung, insbesondere im Wege einer Kündigung nach § 19 Abs 1 MG, erst als Hausbesorgerwohnung für einen neu oder wieder zu schaffenden Hausmeisterposten gewidmet werden, muß sie den Erfordernissen des § 6 Abs 1 HBO 1957 bzw nunmehr des § 30 Abs 3 HbG entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0063269Dokumentnummer
JJR_19700922_OGH0002_0080OB00196_7000000_004