Norm
AngG §1 Id: FBV des ORFRechtssatz
Ein Beschäftigter des ORF, der vom Geltungsbereich der FBV ausgeschlossen ist, bei dem aber die Tätigkeitsmerkmale eines Angestellten nach dem AngG vorliegen, kann sehr wohl zum ORF in einem nach dem AngG zu beurteilenden Dienstverhältnis stehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: österreichischer Rundfunk, freie Betriebsvereinbarung, MedienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0028951Dokumentnummer
JJR_19700922_OGH0002_0040OB00066_7000000_002