Norm
ZPO §468Rechtssatz
Hat das Erstgericht zu dem Kündigungsgrund B unbekämpft gebliebene Feststellungen getroffen, die auf eine Verneinung dieses Kündigungsgrundes hinaus laufen müßten, waren diese aber für seine Entscheidung letztlich ohne Bedeutung, weil es die Aufkündigung schon wegen des Kündigungsgrundes A für gerechtfertigt hielt, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil aus dessen Gründen bestätigt, ohne sich mit den den Kündigungsgrund B betreffenden Feststellung des Erstgerichtes zu befassen, so hat der OGH dem Vermieter, wenn dieser in dritter Instanz mit dem Kündigungsgrund A keinen Erfolg hat, durch Aufhebung der Urteile der Untergerichte und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung Gelegenheit zu geben, die Feststellungen des Erstgerichtes zum Kündigungsgrund B zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0041855Dokumentnummer
JJR_19700922_OGH0002_0080OB00196_7000000_002