Norm
ZPO §228 B3aaRechtssatz
Das Begehren des Mieters auf Feststellung, daß durch die in seiner Wohnung im Auftrag des Vermieters hergestellte Ölheizungsanlage keine Gefahr für die Substanz des Hauses bestehe und ein durch den sorglichen Betrieb der Ölfeuerungsanlage übliches und zu tolerierendes Lärmausmaß nicht überschritten werde, ist nicht auf Feststellung einer Tatsache, sondern auf Feststellung eines Teiles des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses gerichtet und daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038959Dokumentnummer
JJR_19700922_OGH0002_0040OB00594_7000000_001