Norm
ZPO §503 Z4 E2aRechtssatz
Wurde in der - hier gemäß § 502 Abs 4 ZPO - zulässigen Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, so hat der OGH den festgestellten Sachverhalt nach allen Richtungen hin zu untersuchen und bei der Revisionserledigung auf alle in Betracht kommenden Rechtsfragen einzugehen, auch wenn sie im bisherigen Verfahren nicht aufgerollt wurden. Dies gilt bei Beurteilung von Einwendungen, die sich auf den Mieterschutz stützen, auch für den Kündigungsprozess.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0043326Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017