Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Die Verweisung aus der Ehewohnung oder das Verbot, die eheliche Wohnung zu betreten, erfordern eine besonders schwere Eheverfehlung, da sie gegenüber der Gestattung des Verlassens dieser Wohnung als härtere Maßnahmen anzusehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0005344Dokumentnummer
JJR_19700922_OGH0002_0080OB00200_7000000_001