Norm
ABGB §672Rechtssatz
Nach der Auslegungsregel des § 672 ABGB ist der Unterhalt dem Bedachten, solange er lebt, zu leisten. Dies gilt aber grundsätzlich nicht für Vermächtnisnehmer, die wegen ihres niederen Alters noch unversorgte Kinder sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012623Dokumentnummer
JJR_19700923_OGH0002_0070OB00149_7000000_001