Norm
ASVG §114Rechtssatz
Täter nach § 114 ASVG kann nur der Dienstgeber selbst sein. Der Geschäftsführer, der im Auftrag einer physischen Person deren Geschäfte führt und mit ihr im gemeinsamen Zusammenwirken gegen § 114 ASVG verstößt, verantwortet nicht Mittäterschaft, sondern nur Mitschuld (Beihilfe).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0084503Dokumentnummer
JJR_19700923_OGH0002_0100OS00111_7000000_001