Norm
ABGB §271Rechtssatz
Wurde zur Vertretung des Nachlasses in einem vom erbserklärten Erben, dem die Besorgung und die Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, gegen den Nachlaß angestrengten Rechtsstreit ein Kollisionskurator bestellt, besteht kein Grund zu einer Enthebung, wenn nachträglich gemäß § 127 AußStrG die Sequestration des Nachlasses angeordnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017