Norm
EO §294 M4Rechtssatz
Die bloße Pfändung einer Forderung (ohne Überweisung) berechtigt den betreibenden Gläubiger nicht zur Drittschuldnerklage, daher auch nicht zur Erwirkung einer einsteiligen Verfügung gegen den Drittschuldner. Der betreibende Gläubiger erwirbt durch die bloße Pfändung auch keine (durch die Überweisung) bedingte Forderung gegen den Drittschuldner (vgl JBl 1961,277).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004242Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017