RS OGH 1970/9/24 1Ob208/70, 7Ob130/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1970
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Norm

EO §294 M4
EO §308 D4
EO §378 Abs2 B

Rechtssatz

Die bloße Pfändung einer Forderung (ohne Überweisung) berechtigt den betreibenden Gläubiger nicht zur Drittschuldnerklage, daher auch nicht zur Erwirkung einer einsteiligen Verfügung gegen den Drittschuldner. Der betreibende Gläubiger erwirbt durch die bloße Pfändung auch keine (durch die Überweisung) bedingte Forderung gegen den Drittschuldner (vgl JBl 1961,277).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004242

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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