Norm
StGB §15 DRechtssatz
Straflos ist nur der Versuch mit einem absolut untauglichen Mittel oder an einem absolut untauglichen Objekt. Absolute Untauglichkeit ist aber nur dann gegeben, wenn mit dem Mittel oder an dem Objekt der vom Täter angestrebte Erfolg niemals eintreten kann, wenn also das Mittel oder das Objekt für die Herbeiführung des verpönten Erfolgs in abstracto ungeeignet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0090121Dokumentnummer
JJR_19700924_OGH0002_0090OS00113_6900000_001