Norm
StVO §8 Abs4Rechtssatz
Der Begriff "Einfahrt" im Sinne einer Verkehrsfläche ist der StVO fremd. Im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauches ist eine Einfahrt regelmäßig bereits ein Bestandteil des Hauses oder Grundstückes, in das man durch sie gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073393Dokumentnummer
JJR_19700924_OGH0002_0020OB00259_7000000_001