Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Nach den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes haben Honorarvereinbarungen, die die durchschnittlichen Tarifsätze übersteigen in angemessenem Verhältnis zum Arbeitsaufwand und zum Erfolg zu stehen. Die Überschreitung des angemessenen Verhältnisses bildet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0055881Dokumentnummer
JJR_19700928_OGH0002_000BKD00013_7000000_001