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L94303 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung RettungNorm
AVG §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Marktgemeinde K, vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brahmsplatz 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. März 2001, Zl. GS 4- 17/K-9/1-01, betreffend Genehmigung eines Vertrages nach dem NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gemeinde schloss mit der M. Leih- und Mietwagen GmbH (im Folgenden: M.GmbH) nach einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates in der Sitzung vom 12. September 2000 einen Vertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt:
"1
Die Fa. M.Ges.m.b.H. verpflichtet sich, im Bereich der Gemeinde für die Leistung der Beförderung von Personen, die im Bereich der Gemeinde eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben oder wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, zu sorgen.
1.1. Die Krankenbeförderung umfasst folgende Leistungen:
Transport von nicht lebensbedrohlich erkrankten Personen von ihrem Wohnort in die nächste geeignete Krankenanstalt bzw. zu dem die Krankheit behandelnden Arzt bzw. sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens oder der Sozialhilfe bzw. Rückranksport diese Personen.
2
Darüber hinaus verpflichtet sich die Fa. M.Ges.m.b.H. zu ständiger Erreichbarkeit über die Telefonnummer 02238/77 700 1.
3
Die Fa. M.Ges.m.b.H. wird die geltenden Vorschriften über die Mindestausstattung sowie über die Mindestanforderungen und Kenntnisse des Krankenbeförderungsdienstes tätigen Personals verbindlich beachten und erklärt sich bereit, die im Rahmen des Krankenbeförderungdienstes eingesetzten medizinischen und technischen Einrichtungen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde (NÖLGBl. 9430-1 § 5 Abs. 3) daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den erwähnten Vorschriften entsprechen.
4
Die Fa. M.Ges.m.b.H. wird die anfallenden Kostenersätze von den zur Kostentragung verpflichtenden Personen bzw. von den Sozialversicherungsträgern auf eigene Rechnung und im eigenen Namen einheben.
...
8
Dieser Vertrag bedarf gemäß § 5 des NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes der Genehmigung durch die NÖ Landesregierung. Gleiches gilt für Vertragsänderungen und Ergänzungen. Bis zum Einlangen dieser Genehmigung ist dieser Vertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen."
In der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 12. September 2000 findet sich unter dem Tagesordnungspunkt 7 Folgendes:
"Pkt. 7: M. - Krankenbeförderungsvertrag
Die in Kaltenleutgeben ansässige Firma M. ist ein Leih- und Mietwagenunternehmen mit einer Spezialisierung auf Krankentransporte. Durch eine Satzungsänderung der NÖ Gebietskrankenkasse erhalten Taxiunternehmen ab 1. Oktober für einen Krankentransport nur die Hälfte des amtlichen Kilometergeldes. Von dieser Regelung sind jene Unternehmen ausgenommen, die mit einer Gemeinde einen Vertrag nach dem NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetz abgeschlossen haben. Um den Fortbestand der Firma zu sichern, hat M. um den Abschluss eines Krankenbeförderungsvertrages ersucht.
Die Abt. GS4 beim Amt der NÖ Landesregierung wurde um Überprüfung des Vertragsmusters und um Stellungnahme, ob eine Genehmigung möglich ist, ersucht.
Von der Abt. GS4 wurde der Vertrag geprüft und in einigen Punkten auf Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes verwiesen. Ob der Vertrag nun tatsächlich genehmigungsfähig ist, konnte nicht abschließend beurteilt werden.
Nach Vorberatung im Gemeindevorstand stellt der Bürgermeister den Antrag:
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kaltenleutgeben möge mit der Firma M.GmbH. einen Rettungsdienstvertrag gemäß NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetz betreffend die Krankenbeförderung abschließen. Der mit dem Österreichischen Roten Kreuz abgeschlossene Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstvertrag wird durch diesen Vertrag nicht berührt. Auch liegen die zu leistenden Rettungsdienstbeiträge innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Obergrenze von S 66,-- pro Einwohner.
Zur Debatte sprachen: Bgm. H., GR. Ing. R., GR. F. Dem Antrag wurde vom Gemeinderat einstimmig zugestimmt."
In den Verwaltungsakten befindet sich ein vom zuständigen Abteilungsleiter im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 14. September 2000 gefertigter Bescheid, mit dem der Vertrag gemäß § 5 Abs. 1 des NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes genehmigt wird. Die Ausfertigungen dieses Bescheides, der nach der Zustellverfügung an die Beschwerdeführerin, die M.GmbH und die Bezirkshauptmannschaft Mödling sowie zur Kenntnis an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse ergehen sollte, wurden jedoch nicht abgefertigt. Der Bescheid wurde am 15. September 2000 an die M.GmbH mit Telefax übermittelt, nachdem sich deren Geschäftsführer beim Sachbearbeiter der belangten Behörde erkundigt hatte, ob der Bescheid bereits unterfertigt sei.
Mit Schreiben vom 20. September 2000 teilte die belangte Behörde der M.GmbH mit, dass das am 15. September 2000 mit Telefax übermittelte "Bescheidkonzept" nur zur Vorinformation gedient habe. Diese Übermittlung habe keine Rechtswirkungen, weil allein die Beschwerdeführerin im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung habe und die Wirkungen des Bescheides erst mit der Erlassung gegenüber der Partei einträten. In diesem Schreiben wurde die M.GmbH zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert.
Mit Schreiben vom 25. September 2000 erwiderte die M.GmbH, dass es sich bei der am 15. September 2000 übermittelten Erledigung nicht um ein Bescheidkonzept, sondern um einen vom Abteilungsleiter unterfertigten Bescheid gehandelt habe. Sie legte mit diesem Schreiben eine Reihe von Nachweisen, insbesondere einen Kooperationsvertrag mit einer näher bezeichneten Organisation betreffend die Zusammenlegung der Leitstellen und die Erreichbarkeit aller Fahrzeuge der M.-GmbH über die Funkfrequenz der genannten Organisation sowie Nachweise über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und die Qualifikation der Mitarbeiter der M.-GmbH vor.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihre Rechtsansicht mit, dass nur jene Personen zur Besorgung des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes herangezogen werden dürfen, die das gesamte Spektrum des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes abdecken und nicht nur eine reine Krankenbeförderung anbieten. Für diese Auffassung spreche insbesondere § 5 Abs. 1 des NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes, in dem die Genehmigung von Verträgen vorgesehen sei, mit denen physische oder juristische Personen zur Besorgung des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes herangezogen werden.
Die Beschwerdeführerin erwiderte mit Schreiben vom 3. Oktober 2000, in dem sie die Auffassung der belangten Behörde mit der Begründung bekämpft, im genannten Gesetz finde sich kein Hinweis darauf, dass die Genehmigung für einen reinen Krankenbeförderungsvertrag zu versagen sei, und betont, dass mit der M.GmbH. ausschließlich ein Vertrag über die Krankenbeförderung abgeschlossen und ein Rettungsdienst nie beabsichtigt gewesen sei.
Am 11. Oktober 2000 erschien eine Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei bei der belangten Behörde, berief sich auf die von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht, nahm Akteneinsicht und übernahm eine Kopie des Konzeptes für das Schreiben vom 2. Oktober 2000. Sie nahm weiters Einsicht in das "Bescheidkonzept" vom 14. September 2000. Die Herausgabe einer Kopie wurde verweigert, um nicht den Anschein einer Zustellung zu erwecken.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 ersuchte die belangte Behörde die Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion im Amt der NÖ Landesregierung um Stellungnahme, ob die M.GmbH aus medizinisch-technischer Sicht über die Mindestausstattung für den Rettungs- und Krankentransportdienst verfüge.
In ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2000 verneinte die genannte Abteilung die an sie gestellte Frage und führte u.a. aus, der gemeldete Fuhrpark der M.GmbH sei nicht für Rettungseinsätze, sondern ausschließlich für Krankentransporte geeignet. Die M.GmbH sei nicht in der Lage, allen Anforderungen des Rettungswesens im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin in der gebotenen Zeit und mit der nötigen Qualität gerecht zu werden.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2000 legte die (durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter vertretene) M.GmbH ihren Standpunkt dar, dass die Genehmigung des Vertrages durch den Bescheid vom 14. September 2000 bereits erfolgt sei.
In einer weiteren Eingabe vom 28. November 2000 vertrat die M.GmbH die Auffassung, dass der Bescheid jedenfalls durch die mittlerweile erfolgte mündliche Verkündung des Bescheides gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erlassen sei, sodass der Bescheid spätestens mit dem Zeitpunkt der Verkündung auch gegenüber der Beschwerdeführerin Rechtswirkungen entfalte. In einem weiteren Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 vertrat die M.GmbH den Standpunkt, die Beschränkung eines Vertrages auf die Besorgung des Krankenbeförderungsdienstes sei zulässig. Dieser Weg sei von der Beschwerdeführerin bewusst gewählt worden. Für diesen Bereich erfülle die M.GmbH die Voraussetzungen betreffend Mindestausstattung.
In einem Schreiben vom 18. Dezember 2000 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter vertreten werde, und wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen in den Eingaben der M.GmbH.
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z. 1 des NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes dem zwischen der beschwerdeführenden Gemeinde und der M.GmbH geschlossenen Vertrag vom 12. September 2000 die Genehmigung. In der Begründung führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Rechtsvorschriften aus, eine Gemeinde dürfe nur jene physischen und juristischen Personen zur Besorgung des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes heranziehen, die auch tatsächlich im Stande seien, das gesamte Spektrum des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes abzudecken und nicht nur eine reine Krankenbeförderung anbieten. Für diese Auffassung spreche die Verwendung der Konjunktion "und" im § 5 Abs. 1 des NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes. Dieses Ergebnis widerspreche entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht Sinn und Zweck des anzuwendenden Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes sei die Gewährleistung, dass für die Leistung der ersten Hilfe und für die Beförderung von Personen, die in der Gemeinde eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben oder wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen. Auch § 1 Abs. 3 leg. cit. spreche davon, dass der Gemeinde-Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst durch Abschluss eines Vertrages mit physischen oder juristischen Personen, die über geeignete Einrichtungen verfügen, sicher zu stellen sei. Auch diese Bestimmung gehe demnach vom Abschluss eines Vertrages aus, durch den der gesamte Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst in der Gemeinde sicher gestellt werden solle. Die Mindestausstattung für den Krankenbeförderungsdienst sei bei der M.GmbH gegeben, nicht aber für den Rettungsdienst. Die gemeldeten Fahrzeuge der M.GmbH seien ausschließlich für Krankentransporte, nicht aber für Rettungseinsätze geeignet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes, LGBl. 9430 (in der Fassung der 1. Novelle LGBl. Nr. 156/91) maßgebend:
"§ 1 Gemeinde-Rettungs- und -Krankenbeförderungsdienst
(1) Die Gemeinden haben im Rahmen des Gemeinde-Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes zu gewährleisten, dass für die Leistung der ersten Hilfe und für die Beförderung von Personen, die in der Gemeinde eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben oder wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen. Der Notarztrettungsdienst zählt nicht zum Gemeinde-Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst.
(2) Die Beförderung von Personen hat entsprechend ihrer Gesundheitsstörung oder ihres Gesundheitszustandes in:
1. eine Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung des Gesundheitswesens,
2.
eine Einrichtung der Sozialhilfe oder
3.
ihre Unterkunft zu erfolgen.
(3) Die Gemeinden haben, sofern sie nicht selbst den Gemeinde-Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst betreiben, diesen durch Abschluss eines Vertrages mit physischen oder juristischen Personen, die über geeignete Einrichtungen verfügen, sicherzustellen. In diesem Vertrag hat sich die Gemeinde auch zu einem jährlich zu entrichtenden Rettungsdienstbeitrag zu verpflichten (§ 2).
(4) Der gemeindeeigene Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst hat die Bezeichnung "Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst der Gemeinde . . . . . . . ." zu führen.
§ 2
Rettungsdienstbeitrag
(1) Die Gemeinde hat an die Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 abgeschlossen hat, jährlich einen bestimmten Beitrag zu den Kosten des allgemeinen örtlichen Rettungs- und -Krankenbeförderungsdienstes (Rettungsdienstbeitrag) zu entrichten, dessen Höhe entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit dem jährlichen Voranschlag zu beschließen ist. Der Mindest- und der Höchstsatz des Rettungsdienstbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 96 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) festzulegen.
(2) Schließt die Gemeinde mit mehreren Rettungsorganisationen einen Vertrag nach § 1 Abs. 3 ab, so ist in diesen Verträgen auch festzulegen, wie viel von Hundert des Rettungsdienstbeitrages an die einzelnen Rettungsorganisationen zu entrichten ist.
...
(3) Bei der Festsetzung des Rettungsdienstbeitrages hat die Landesregierung auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenen Kosten, auf die Höhe der Einnahmen der anerkannten Rettungsorganisationen aus den Kostenersätzen der Sozialversicherungsträger, der Sozialhilfe und allfälliger Landessubventionen Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch die rechtzeitig abgegebenen Stellungsnahmen der Interessenvertretungen (Abs. 1) in Erwägung zu ziehen.
§ 3
Mindestausstattung
(1) Der Gemeinde-Rettungs- und -Krankenbeförderungsdienst hat den medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus seinen Aufgaben ergeben, zu entsprechen. Es darf nur ausgebildetes Personal herangezogen werden.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Mindestausstattung der bei der ersten Hilfe und bei der Krankenbeförderung erforderlichen medizinischen und technischen Einrichtungen und Geräte sowie über die Mindestanforderungen und -kenntnisse der beim Gemeinde-Rettungs- und -Krankenbeförderungsdienst tätigen Personen zu erlassen. Hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zur wirksamen Ersten Hilfeleistung unbedingt erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorhanden und jederzeit einsatzbereit sind, sowie, dass die mit der Ersten Hilfeleistung und der Krankenbeförderung befassten Personen ausreichend über Maßnahmen der ersten Hilfe unterwiesen und mit der Handhabung der Geräte vertraut sind. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 257/1967, BGBl. Nr. 95/1969, BGBl. Nr. 349/1970 und BGBl. Nr. 197/1973, werden dadurch nicht berührt.
...
§ 5
Aufsicht
(1) Verträge, womit Gemeinden physische oder juristische Personen zur Besorgung des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes heranziehen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen über die Mindestausstattung nicht vorliegen,
2. der Vertrag auf eine kürzere Dauer als auf fünf Jahre abgeschlossen wurde und eine kürzere Kündigungsfrist als ein Jahr enthält,
3.
der Vertrag eine Haftungsübernahme der Gemeinde enthält,
4.
der Vertrag keine Verpflichtung zur Leistung eines Rettungsdienstbeitrages (§ 2) enthält.
...
§ 7
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre in den §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und § 4 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."
Die Beschwerdeführerin vertritt wie bereits im Verwaltungsverfahren die Auffassung, durch die Übermittlung des Bescheides vom 14. September 2000 mit Telefax vom 15. September 2000 sei jedenfalls in Verbindung mit der Verlesung des Inhaltes des Bescheides gegenüber dem seinerzeitigen Vertreter der Beschwerdeführerin der Bescheid rechtswirksam erlassen worden. Der angefochtene Bescheid verstoße daher gegen die materielle Rechtskraft des Bescheides vom 14. September 2000.
Diese Auffassung wird aus folgenden Erwägungen nicht geteilt:
Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheides ist seine Erlassung. Erst dadurch erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999), Rz. 426). Nach § 62 Abs. 1 AVG können, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Voraussetzung für die schriftliche Erlassung ist die Zustellung des Bescheides an die Partei des Verfahrens (siehe die bei Walter/Thienel, VerwaltungsverfahrensgesetzeI2 (1998), unter E. Nr. 66 bis 69 zu § 62 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid bereits mit seiner Erlassung an eine von mehreren Parteien rechtlich existent. Die Zustellung an eine Nichtpartei begründet nicht deren Parteistellung (siehe dazu Walter/Mayer, a.a.O., Rz. 431 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die im § 5 NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetz vorgesehene Genehmigung von Verträgen durch die Landesregierung dient der Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes über die Gemeinde gemäß Art. 119a B-VG. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die Gemeinde gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG Parteistellung und das Recht der Beschwerdeführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Parteistellung hat im vorliegenden aufsichtsbehördlichen Verfahren, in dem es nicht um die Rechtsverletzung durch den Bescheid eines Gemeindeorganes (Art. 119a Abs. 5 B-VG) geht, allein die beschwerdeführende Gemeinde, nicht aber die M.GmbH. Die Übermittlung der Erledigung vom 14. September 2000 an die M.GmbH bewirkte nicht die Bescheiderlassung an die Partei des Verfahrens und damit auch nicht die rechtliche Existenz der mit 14. September 2000 datierten Erledigung als Bescheid.
Dass die Erledigung vom 14. September 2000 durch mündliche Verkündung gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter erlassen wurde, wird in der Beschwerde zwar behauptet, findet jedoch in der Aktenlage keine Deckung. Im Falle der Verkündung eines mündlichen Bescheides ist der Inhalt und die Verkündung des mündlichen Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift bzw. in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Eine derartige Niederschrift findet sich in den Verwaltungsakten nicht. Dass eine solche Niederschrift angefertigt wurde, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Von einer mündlichen Verkündung des Bescheides gegenüber dem Vertreter der Beschwerdeführerin kann demnach keine Rede sein. Der Inhalt des Aktenvermerkes vom 11. Oktober 2000 über die Vorsprache einer Mitarbeiterin des seinerzeitigen Vertreters der Beschwerdeführerin zeigt zudem, dass alles vermieden werden sollte, was den Anschein einer Zustellung hätte erwecken können. Die Kenntnisnahme vom Inhalt eines Bescheides im Rahmen der Akteneinsicht bewirkt nicht dessen Erlassung (siehe dazu die bei Walter/Thienel, a.a.O., unter E. 18 bis 22 zu § 62 AVG zitierte Rechtsprechung).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 14. September 2000 nicht wirksam erlassen wurde und daher der angefochtene Bescheid nicht gegen die Rechtskraft eines in der gleichen Sache bereits erlassenen Bescheides verstößt.
Die weiteren Beschwerdeausführungen wenden sich gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Rechtsansicht der belangten Behörde, ein Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 des NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes könne sich nur auf den gesamten Inhalt des Gemeinde-Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes beziehen und dürfe sich nicht auf die Krankenbeförderung beschränken, weshalb die Person, die den Gemeinde-Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst übernimmt, den Anforderungen hinsichtlich der Mindestausstattung für den gesamten Bereich zu entsprechen habe. Die Beschwerdeführerin wendet sich in diesem Zusammenhang gegen das Argument der belangten Behörde, die Richtigkeit ihrer Auffassung ergebe sich aus der Verwendung der Konjunktion "und" im § 5 Abs. 1 leg. cit. und meint, ein Verbot, einen "Krankenbeförderungsdienstvertrag" zu schließen, sei diesem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Aufsichtsbehörde hätte daher zu prüfen gehabt, ob die Mindestanforderungen im Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtung vorliegen.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Das NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetz spricht an mehreren Stellen vom Gemeinde-Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst (in der Einzahl) und nicht von verschiedenen Diensten, etwa vom Rettungsdienst einerseits und vom Krankenbeförderungsdienst andererseits. Dies legt die Auffassung nahe, dass das Gesetz von einem einheitlichen Begriff des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes ausgeht, über dessen Besorgung ein Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. geschlossen werden kann. Dazu kommt, dass das genannte Gesetz im § 2 Abs. 1 für den Vertragspartner der Gemeinde im Fall eines Vertrages gemäß § 1 Abs. 3 den Begriff "Rettungsorganisation" verwendet. Eine derartige Bezeichnung trifft auf eine physische oder juristische Person, die lediglich Krankenbeförderungen durchführen kann und daher nur deren Besorgung übernehmen will, nicht zu. Auch der Umstand, dass die Landesregierung gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. bei der Festsetzung des Rettungsdienstbeitrages auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes normalerweise erwachsenden Kosten sowie auf näher bezeichnete Einnahmen dieser Organisationen Bedacht zu nehmen hat, spricht dafür, dass die Person, mit der ein Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. geschlossen werden soll, auch zur Leistung des Rettungsdienstes in der Lage sein muss.
Die dargelegten Erwägungen führen zu dem rechtlichen Ergebnis, dass ein Vertrag über die Besorgung des Gemeinde-Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes nur mit einer Person geschlossen werden darf, die zur Erfüllung des gesamten Leistungsspektrums, somit auch zur Leistung der ersten Hilfe in der Lage ist. Dass dies auf die M.GmbH nicht zutrifft, ist nicht strittig, sodass die Versagung der Genehmigung des Vertrages der Rechtslage entspricht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110136.X00Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008