Norm
RAO §9Rechtssatz
Wenn der Rechtsanwalt eine Kriegskameradschaft ausnützt, vertrauliche Informationen zum Nachteil des Vorgesetzten dieses Informanten zu erhalten, um diese skrupellos im Ehestörungsverfahren zu verwerten, zu verstößt er gegen § 9 RAO, da diese Art der Vertretung mit dem Gewissen nicht vereinbar ist. Dies begründet ein schweres Disziplinarvergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072068Dokumentnummer
JJR_19700928_OGH0002_000BKD00013_7000000_002