RS OGH 1970/9/28 Bkd13/70

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Veröffentlicht am 28.09.1970
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Norm

RAO §9

Rechtssatz

Wenn der Rechtsanwalt eine Kriegskameradschaft ausnützt, vertrauliche Informationen zum Nachteil des Vorgesetzten dieses Informanten zu erhalten, um diese skrupellos im Ehestörungsverfahren zu verwerten, zu verstößt er gegen § 9 RAO, da diese Art der Vertretung mit dem Gewissen nicht vereinbar ist. Dies begründet ein schweres Disziplinarvergehen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 13/70
    Entscheidungstext OGH 28.09.1970 Bkd 13/70
    Veröff: AnwBl 1974,129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072068

Dokumentnummer

JJR_19700928_OGH0002_000BKD00013_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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