Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Der Unternehmer darf zwar, wenn kein fixes Pauschalentgelt vereinbart wurde (das bei Vollendung des Werkes fällig ist), die Fälligkeit des Entgelts und damit den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, daß er die Rechnungslegung ungebührlich verzögert. Es ist ihm dafür jedoch so viel Zeit einzuräumen, als nach der Art des Geschäftes, der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit und dergleichen mehr der objektiven Verkehrsübung entspricht. Es ist durchaus angemessen, wenn ein Bauunternehmer Bauten, die mit Mitteln des WWF errichtet wurden, zuerst dem Fonds gegenüber abrechnet, da ja die Möglichkeit besteht, daß dieser die ganzen Kosten anerkennt. Wenn er nach dieser Rechnungslegung hinsichtlich der vom Fonds nicht anerkannten Beträge den Auftraggebern Rechnung legt, so ist dies als rechtzeitig anzusehen. Damit wird seine Restforderung fällig gestellt und beginnt die Verjährung zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021965Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018