RS OGH 1970/9/30 5Ob211/70, 5Ob311/80 (5Ob312/80), 5Ob42/82, 1Ob641/83, 2Ob721/86, 7Ob624/95, 1Ob230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1970
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Norm

ABGB §1170
ABGB §1478

Rechtssatz

Der Unternehmer darf zwar, wenn kein fixes Pauschalentgelt vereinbart wurde (das bei Vollendung des Werkes fällig ist), die Fälligkeit des Entgelts und damit den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, daß er die Rechnungslegung ungebührlich verzögert. Es ist ihm dafür jedoch so viel Zeit einzuräumen, als nach der Art des Geschäftes, der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit und dergleichen mehr der objektiven Verkehrsübung entspricht. Es ist durchaus angemessen, wenn ein Bauunternehmer Bauten, die mit Mitteln des WWF errichtet wurden, zuerst dem Fonds gegenüber abrechnet, da ja die Möglichkeit besteht, daß dieser die ganzen Kosten anerkennt. Wenn er nach dieser Rechnungslegung hinsichtlich der vom Fonds nicht anerkannten Beträge den Auftraggebern Rechnung legt, so ist dies als rechtzeitig anzusehen. Damit wird seine Restforderung fällig gestellt und beginnt die Verjährung zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 211/70
    Entscheidungstext OGH 30.09.1970 5 Ob 211/70
    Veröff: MietSlg 22186
  • 5 Ob 311/80
    Entscheidungstext OGH 10.03.1981 5 Ob 311/80
    nur: Der Unternehmer darf zwar, wenn kein fixes Pauschalentgelt vereinbart wurde (das bei Vollendung des Werkes fällig ist), die Fälligkeit des Entgelts und damit den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, daß er die Rechnungslegung ungebührlich verzögert. (T1) Beisatz: Anders jedoch, wenn der Zeitpunkt der Rechnungslegung durch Vereinbarung bestimmt wurde. (T2) Veröff: JBl 1982,429
  • 5 Ob 42/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 42/82
    Auch; nur: Der Unternehmer darf zwar, wenn kein fixes Pauschalentgelt vereinbart wurde (das bei Vollendung des Werkes fällig ist), die Fälligkeit des Entgelts und damit den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, daß er die Rechnungslegung ungebührlich verzögert. Es ist ihm dafür jedoch so viel Zeit einzuräumen, als nach der Art des Geschäftes, der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit und dergleichen mehr der objektiven Verkehrsübung entspricht. (T3)
  • 1 Ob 641/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 641/83
    Auch; nur T3
  • 2 Ob 721/86
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 2 Ob 721/86
    nur T3; Beisatz: Vierzehn Tage sind ein angemessener Zeitraum. (T4)
  • 7 Ob 624/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 624/95
    Auch
  • 1 Ob 2303/96z
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2303/96z
    Auch; nur T3; Beisatz: Es läßt sich keine allgemein gültige Frist festlegen, nach deren Verstreichen die Verjährung jedenfalls beginnt. (T5)
  • 9 Ob 253/99t
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 253/99t
    Vgl auch; nur: Es ist ihm so viel Zeit einzuräumen, als nach der Art des Geschäftes, der Geschäftsbranche, der Saison, der räumlichen Entfernung, einer allfälligen Gepflogenheit und dergleichen mehr der objektiven Verkehrsübung entspricht. (T6) Beis wie T5
  • 4 Ob 262/14d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 262/14d
    Auch
  • 4 Ob 166/18t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 166/18t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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