Norm
EO §353 Abs2 IARechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann nicht gestützt auf einen Vergleich, wonach ihn die verpflichtete Partei (Ehegattin) zu verköstigen hat, unmittelbar Zwangsvollstreckung zur Zahlung der Ersatzkosten gemäß § 353 EO begehren, ohne zuvor einen die verpflichtete Partei zur Kostenzahlung gesondert verpflichtenden Beschluss erwirkt zu haben (vgl 3 Ob 133/58 RZ 1959, 35).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018