RS OGH 1970/9/30 3Ob107/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1970
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Norm

EO §353 Abs2 IA
EO §353 VIB

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger kann nicht gestützt auf einen Vergleich, wonach ihn die verpflichtete Partei (Ehegattin) zu verköstigen hat, unmittelbar Zwangsvollstreckung zur Zahlung der Ersatzkosten gemäß § 353 EO begehren, ohne zuvor einen die verpflichtete Partei zur Kostenzahlung gesondert verpflichtenden Beschluss erwirkt zu haben (vgl 3 Ob 133/58 RZ 1959, 35).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004768

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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