TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/30 2000/10/0057

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

L70505 Schischule Salzburg;

Norm

SchischulG Slbg 1989 §8 Abs2 idF 1998/073;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/10/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in den Beschwerdesachen 1. des Gebhard K in Zell am See, 2. des Harald E in Saalfelden, beide vertreten durch Salpius & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 13a, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 1999, Zl. 14/04-100/2300/319-1999 und 15/04- 100/2300/318-1999, betreffend Schischulbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von je EUR 311,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 21. Juli 1998 stellte der Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung einer Schischulbewilligung, beschränkt auf die Erteilung des Schiunterrichts für Kinder (§ 8 Abs. 4 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz), mit dem Standort in Zell am See/Schüttdorf. Als Sammelplatz solle eine Teilfläche des Schüttdorfer Parks in Zell am See benützt werden. Weiters wurde den Sammelplatz betreffend dargelegt:

"Der Sammelplatz befindet sich am Standort der Schischule und ist vom Sammelplatz jeder anderen Schischule räumlich getrennt. Der Sammelplatz weist eine Größe von ca. 1.000 m2 auf, was eine vorzunehmende Gruppeneinteilung gewährleistet. Der Sammelplatz befindet sich bei Benutzung der Unterführung unter der ehemaligen B 311 ca. 200 m, und bei direkter Überquerung der Straße ca. 150 m von der nächstgelegenen Aufstiegshilfe, dies sind 2 Babylifte bei der Areitbahn, entfernt. Das Anfängerübungsgelände ist auch mit Schiern sehr leicht erreichbar."

Am selben Tag stellte der Zweitbeschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten, die Erteilung des Schiunterrichts für alle Arten des Schilaufs und alle Interessentengruppen umfassenden Schischulbewilligung mit dem Standort in Zell am See/Schüttdorf. Die Darlegungen des Antrages betreffend den Sammelplatz sind den oben wiedergegebenen Ausführungen des Erstbeschwerdeführers wortident.

Nach Durchführung eines verbundenen Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß §§ 6 bis 9 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl. Nr. 83/89 idF LGBl. Nr. 73/1998 (SchischulG) ab. In der (wortgleichen) Begründung beider Bescheide wird dargelegt, die Beschwerdeführer erfüllten die persönlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Schischulbewilligung. Sie verfügten aber nicht über einen geeigneten Sammelplatz im Sinne des § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz SchischulG, was zur Abweisung der Anträge führen müsse. Die von der zitierten Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen der Eignung des Sammelplatzes lägen nicht vor, weil dieser nicht in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe liege und die leichte Erreichbarkeit eines Anfängerübungsgeländes mit Schiern nicht gegeben sei. Der in Anwesenheit der Beschwerdeführer durchgeführte Ortsaugenschein einschließlich genauer Wegvermessung ergebe folgendes Bild: Der von den Gästen (ohne angeschnallte Schier) zurückzulegende Weg vom Sammelplatz in Richtung Übungsgelände ("Bambi-Lift") und weiter zur Talstation der Areitbahn verlaufe zunächst entlang der Kitzsteinhornstraße, welche auf einem breiten Schutzweg überquert werde, durch eine Unterführung (mit Stufen) unter der ehemaligen B 311 (nunmehr P 311) hindurch, einige Meter über einen Feldweg zurück zum Rand der P 311, weiter an dieser entlang (zunächst Gehsteig, dann Querung einer Zufahrtsstraße) und münde schließlich in einen am unteren Rand des Übungsgeländes entlang führenden Gehweg. Dieser Gehweg sei vom Übungsgelände durch einen Zaun getrennt, in dem sich eine neue Zugangsöffnung befinde. Die gesamte Strecke Sammelplatz - Zugangsöffnung sei mit ca. 280 m vermessen worden. Rechts von der Zugangsöffnung (ca. 30 m entfernt, leicht bergauf, mit angeschnallten Schiern zurückzulegen) befinde sich ein kleinerer Übungslift ("Bambi-Lift"), links (ca. 60 m leicht bergab mit Schiern befahrbar) ein weiterer Übungslift ("Schüttlift"). Diese Zugangsöffnung führe unmittelbar zum "Kinderschiland" einer anderen Schischule und könne daher nicht benützt werden. In 15 m Entfernung von dieser Zugangsöffnung befinde sich eine weitere Zaunöffnung, die eventuell für einen Zugang geeignet wäre. Bei Benützung dieses Zuganges würde der Weg vom Sammelplatz zum Anfängerübungsgelände rund 335 m (295 m Sammelplatz - Zugangsöffnung, 40 m Zugangsöffnung - Anfängerübungsgelände) betragen, wobei der Anfängersammelplatz der Schischule Sch. durchquert werden müsse; lediglich die letzten 40 m könnten auch mit angeschnallten Schiern zurück gelegt werden. Dabei werde von der Annahme ausgegangen, dass der Anfängersammelplatz der Schischule Sch. zwecks Vermeidung von Konflikten um einige Meter nach links verlegt werde und den Beschwerdeführern der Zugang durch den so zwischen Kinderschiland und Sammelplatz entstehenden Korridor gestattet werde. Müssten die Gäste der Beschwerdeführer jedoch den Sammelplatz der Schischule Sch. umrunden, um zum Anfängerübungsgelände zu gelangen, würde sich die Gesamtwegstrecke auf knapp 400 m verlängern. Auf eine nähere Klärung dieser Frage werde verzichtet, da selbst im Falle der für die Beschwerdeführer günstigeren Annahme das Kriterium der leichten Erreichbarkeit mit Schiern nicht erfüllt sei. Von der erstgenannten Zugangsöffnung könne die Talstation der Areit-Sechsergondelbahn sowohl mit angeschnallten Schiern (über das Übungsgelände, mit Überquerung der Zufahrtsstraße zum Hotel Porsche) als auch zu Fuß (auf dem am Übungsgelände entlang führenden Gehweg) erreicht werden; dazu seien weitere 260 m zurück zu legen. Die Gesamtentfernung Sammelplatz - Talstation Areit betrage demnach 540 m. Der allgemeine Parkplatz für die Benützer der Areitbahn sei durch eine Unterführung mit Stufen zu erreichen; die zu Fuß zurückzulegende Entfernung betrage je nach Stellplatz ca. 120 bis 200 m. Durch eine weitere Unterführung gelange man zu einem zweiten Parkplatz (Distanz 220 bis über 300 m). Im Falle einer oberirdischen Querung der P 311 (ohne Umweg durch die Unterführung) betrage die Distanz vom Sammelplatz zur Zaunöffnung unterhalb des Übungsgeländes ca. 240 bis 250 m, zur Talstation der Areitsechsergondelbahn somit 500 bis 510 m.

Zum Begriff "unmittelbare Nähe zu einer Aufstiegshilfe" führte die belangte Behörde aus, das Erfordernis der "unmittelbaren Nähe" sei im Einzelfall anhand des zurückzulegenden Weges in Metern, der Topographie des Schigebietes, eines Vergleiches mit den Sammelplätzen anderer Schischulen sowie danach zu prüfen, wie der Weg zurück zu legen sei (so könnten z.B. 300 m mit angeschnallten Schiern auf leicht abfallendem Gelände noch durchaus zumutbar sein, 150 m steil bergauf mit geschulterten Schiern hingegen keinesfalls). Als "Aufstiegshilfe" im Sinne des Gesetzes sei im vorliegenden Fall die Talstation der Areit - Sechsergondelbahn anzusehen, die als Einstieg in das zusammenhängende Schigebiet Zell am See - Schmittenhöhe diene. Dies ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes bzw. aus objektivteleologischer Interpretation. § 8 Abs. 2 dritter Satz regle nämlich jeweils gesondert einerseits die Relation zum Anfängerübungsgelände (mit Schiern leicht erreichbar) und andererseits jene zur Aufstiegshilfe (in unmittelbarer Nähe). Würde als Aufstiegshilfe im Sinne dieser Bestimmung auch jede Anlage, die der Bergwärtsbeförderung von Personen im Bereich eines Anfängerübungsgeländes diene, wie z.B. Baby-Lifte oder Förderbänder verstanden werden, wäre neben der leichten Erreichbarkeit dieses Übungsgeländes mit Schiern eine zusätzliche Regelung in Bezug auf eine Aufstiegshilfe überflüssig, nachdem in der Praxis nahezu jedes Anfängerübungsgelände in einem Salzburger Schigebiet mit einer derartigen "Aufstiegshilfe" ausgestattet sei. Das Anfängerübungsgelände werde definitionsgemäß nur von den Anfängern - und damit einem verhältnismäßig kleinen Teil der Schischulgäste (einer von fünf Leistungsgruppen) - und auch von diesen lediglich während der ersten Kurstage benützt. Die Mehrzahl der Schischulgäste (wie auch Anfängergruppen im weiteren Verlauf des Kurses) seien auf anderen Pisten unterwegs. Eine sinnvolle Interpretation der in Frage stehenden Bestimmung müsse daher differenzieren: Einerseits sei der von den Anfängern zurückzulegende Weg zum Anfängerübungsgelände maßgeblich und andererseits die von allen übrigen Gästen und von den Anfängern im weiteren Kursverlauf zu bewältigende Strecke zu jener Aufstiegshilfe, die den Einstieg ins Schigebiet eröffne. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Definition des Begriffes "geeignet" der Qualitätsverbesserung dienen solle; weiters werde festgehalten, dass die Praxis bei der Auswahl von Sammelplätzen oft zu Wünschen übrig lasse. Die Novelle verfolge den Zweck, mittelfristig Sammelplätze zu etablieren, die für den Schischulbetrieb besser geeignet, d.h. in Bezug auf die Entfernung zur Aufstiegshilfe näher an dieser gelegen seien als bisher verwendete Sammelplätze. Für bestehende Sammelplätze habe der Gesetzgeber mit einer Übergangsfrist bis 1. Dezember 2008 dem Umstand Rechnung getragen, dass es für viele Schischulen schwierig sein werde, in diesem Sinne geeignete Sammelplätze zu finden.

Die unmittelbare Nähe zu einer Aufstiegshilfe sei im vorliegenden Fall somit in Bezug auf die Talstation der Areit - Sechsergondelbahn zu prüfen. Diese liege vom Sammelplatz ca. 540 m (im Fall der oberirdischen Querung der P 311 500 bis 510 m) entfernt und somit nicht in unmittelbarer Nähe einer Aufstiegshilfe.

Nahezu alle bestehenden Sammelplätze befänden sich innerhalb eines Umkreises von ca. 200 m zur nächstgelegenen Aufstiegshilfe im dargelegten Sinn. Nur in einigen wenigen Einzelfällen sei die Entfernung größer, aber auch hier durchwegs geringer als 500 m. Weiter als 200 m entfernte Sammelplätze seien in den vergangenen Jahren massiver Kritik ausgesetzt gewesen. Es sei hiefür der Begriff des Alibisammelplatzes geprägt worden, womit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass solche Sammelplätze auf Grund ihrer ungünstigen Lage tatsächlich niemals oder nur sehr selten benützt würden. Dieser Missstand habe den Anlass für die Novelle LGBl. Nr. 73/1998 gebildet.

Es liege auch die leichte Erreichbarkeit des Anfängerübungsgeländes mit Schiern im Beschwerdefall nicht vor. Das nächstgelegene Anfängerübungsgelände sei jenes im Bereich des Bambi-Liftes, das je nach Zugang zumindest 335 m vom Sammelplatz entfernt liege. Nahezu alle bestehenden Sammelplätze befänden sich innerhalb eines Umkreises von 200 m vom Anfängerübungsgelände, vielfach grenzten die Sammelplätze an das Anfängerübungsgelände bzw. seien in dieses integriert. In der Regel könnten dabei die erforderlichen Wege mit angeschnallten Schiern zurück gelegt werden. Mit dem Begriff "Erreichbarkeit mit Schiern" habe der Gesetzgeber auf die Erreichbarkeit mit angeschnallten Schiern Bezug genommen. Die Ausübung des Schilaufs setze stets das Tragen von Schischuhen bzw. das Mitführen von Schiern voraus. In Geländebereichen, in denen sich Sammelplätze und Anfängerübungsgelände üblicherweise befänden, könne praktisch jeder Weg mit Schischuhen und geschulterten Schiern begangen werden. Die Aufnahme des Begriffs "mit Schiern" in den Gesetzestext lege die Annahme nahe, der Gesetzgeber habe hier die Fortbewegung mit angeschnallten Schiern im Sinne gehabt. Im konkreten Fall betrage die Entfernung zwischen dem angegebenen Sammelplatz im Schüttdorfer Park und der Zaunöffnung unterhalb des Übungsgeländes, an der frühestens die Schier angeschnallt werden könnten, 295 m. Bei bestehenden Schischulsammelplätzen komme eine derart große Distanz praktisch nicht vor. Im Hinblick auf die Verschärfung der Sammelplatzbestimmungen durch die Novelle wäre sie auch nicht zu akzeptieren, selbst wenn die Zurücklegung mit durchgehend angeschnallten Schiern möglich wäre. Dazu käme, dass große Teile des Weges entlang von Straßen mit öffentlichem Verkehr (Kitzsteinhornstraße und P 311) verliefen. Auch die Voraussetzung der leichten Erreichbarkeit mit Schiern liege nicht vor; der angegebene Sammelplatz sei daher nicht geeignet, im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SchischulG.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen vom 29. Februar 2000, B 244/00 und B 243/00, ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer in gleich lautenden Beschwerden Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die Beschwerden wegen des sachlichen Zusammenhanges verbunden und über die Beschwerden erwogen:

Zu den sachlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Schischulbewilligung zählt u.a., dass der Bewilligungswerber über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz verfügt sowie ein geeignetes Anfängerübungsgelände benützen kann (§ 8 Abs. 1 lit. a SchischulG).

Nach § 8 Abs. 2 dritter Satz leg. cit. hat der Sammelplatz eine Größe aufzuweisen, dass eine Gruppeneinteilung vorgenommen werden kann und muss in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe und so gelegen sein, dass das Anfängerübungsgelände mit Schiern leicht erreichbar ist.

Nach den Materialien zur Novelle des Schischulgesetzes LGBl. Nr. 73/1998 (RV, 379 Blg. LT 11. GP, 5. Session) sollte die durch die Einfügung des zuletzt zitierten Satzes in den Gesetzestext vorgenommene Änderung der Qualitätsverbesserung dienen. Im Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Regierungsvorlage (582 Blg. LT 11. GP, 5. Session) wird dargelegt, die Regierungsvorlage enthalte eine neue Definition von Sammelplätzen. Das Gesetz aus 1989 sehe zwar eine allgemeine Definition der Sammelplätze vor, die Praxis bei der Auswahl von Sammelplätzen lasse aber oft zu wünschen übrig.

Die Beschwerden machen geltend, unbestimmte Gesetzesbegriffe hätten einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nähmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet hätten. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde die gegenständlichen unbestimmten Gesetzesbegriffe nach subjektiven Kriterien beurteilt. Sie habe bei der Konkretisierung des Gesetzesbegriffes "unmittelbare Nähe" die von ihr näher dargelegten Kriterien angewendet, die im Gesetz keine Grundlage hätten. Sie habe ihre Auffassung, dass der Sammelplatz nicht in unmittelbarer Nähe einer Aufstiegshilfe liege, lediglich im Hinblick auf die von ihr angeführten Kriterien begründet und sei damit eine gesetzmäßige Begründung schuldig geblieben. Auch die Auslegung des Begriffes "Aufstiegshilfe" als "Anlage, die den Einstieg in ein Schigebiet eröffnet", entspreche nicht dem Gesetz. "Aufstiegshilfe" sei vielmehr - so die Beschwerden - "alles, was zur Beförderung von Personen oder Gegenständen dient und mittels jeglicher Art von Energie und Antriebstechnik betrieben wird, soferne mit der Anlage eine gewisse Strecke bzw. hauptsächlich Höhe überwunden werden kann". Darunter falle auch ein so genannter "Babylift".

Mit diesen Darlegungen zeigen die Beschwerden keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf. Auszugehen ist zunächst von den unbekämpften Feststellungen, wonach der in Aussicht genommene, im "Schüttpark" gelegene Sammelplatz vom "Babylift" 335 m entfernt liegt, wobei der Weg nach den ebenfalls unbekämpften Feststellungen vom Sammelplatz zunächst entlang der (im verbauten Gebiet gelegenen) Kitzsteinhornstraße, sodann - nach Querung einer Bundesstraße durch eine Unterführung - entlang derselben und auf einem anschließenden Gehweg zum Übungsgelände und sodann nach weiteren 40 m zum "Babylift" führt. Selbst wenn - im Sinne der Auffassung der Beschwerde - der erwähnte "Babylift" als dem Sammelplatz nächstgelegene "Aufstiegshilfe" im Sinne des Gesetzes angesehen wird, findet die Auffassung der belangten Behörde, der in Aussicht genommene Sammelplatz liege nicht in unmittelbarer Nähe der nächstgelegenen Aufstiegshilfe, im Gesetz Deckung.

Die Beschwerden heben selbst hervor, dass "unmittelbar" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, soweit räumliche Gesichtspunkte in Rede stehen, im Sinne von "ohne Umweg, geradewegs in nächster Nähe, in geringem Abstand, durch keinen oder kaum einen Abstand getrennt" zu verstehen ist. Als "in unmittelbarer Nähe einer Aufstiegshilfe" gelegen können nach dem Gesetz somit solche Sammelplätze angesehen werden, von denen aus die (Schischuhe tragenden, eine Schiausrüstung transportierenden) Gäste einer Schischule die Einstiegsstelle der Aufstiegshilfe ohne ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und Mühe sowie ohne Störung oder Gefährdung der Sicherheit des Schibetriebes und ihrer eigenen Sicherheit erreichen können. Die belangte Behörde durfte diese Voraussetzungen im Hinblick auf die zwischen Sammelplatz und Aufstiegshilfe gelegene, u.a. durch verbautes Gebiet und entlang einer Straße mit Fernverkehr, deren Querung erforderlich ist, führende Wegstrecke von 335 m, die nahezu zur Gänze nicht "auf Schiern" zurückgelegt werden kann, ohne Rechtswidrigkeit verneinen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die dieser Auffassung zu Grunde liegende Auslegung des Gesetzesbegriffes im Gesetz keine Deckung fände, zumal sie selbst keine konkreten Gründe anführt, aus denen das Merkmal der "unmittelbaren Nähe" des Sammelplatzes zur Aufstiegshilfe im vorliegenden Fall bejaht werden könnte.

Schon im Hinblick darauf liegt die eine Voraussetzung der Erteilung der Schischulbewilligung bildende Eignung des Sammelplatzes im Sinne des Gesetzes nicht vor. Es kann daher auf sich beruhen, ob es sich beim erwähnten "Babylift" um eine "Aufstiegshilfe" im Sinne des Gesetzes handelt. Ebenso kann eine abschließende Erörterung der Frage unterbleiben, ob der Begriff "leichte Erreichbarkeit des Anfängerübungsgeländes mit Schiern" - was angesichts des erkennbaren Sinnes des Gesetzes allerdings nahe liegt - auf die Erreichbarkeit des Anfängerübungsgeländes "auf Schiern" oder mit "angeschnallten Schiern" abstellt, zumal die Auffassung der belangten Behörde, das Anfängerübungsgelände sei nicht "leicht erreichbar" im Sinne des Gesetzes, schon angesichts der "zu Fuß" (teilweise im Bereich einer Straße mit Fernverkehr) zurückzulegenden Wegstrecke zwischen Sammelplatz und Anfängerübungsgelände keinen Bedenken begegnet.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 30. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100057.X00

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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