Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Beaufsichtigen, Aufbauen usw von Fernmeldeanlagen unterliegt der Fernmeldehoheit, weshalb eine Dienstfahrt eines Beaufsichtigungsorgans im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt und für während dieser Fahrt verursachte Schäden nicht § 22 Abs 2 FernmeldeG sondern die Bestimmungen des AHG anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0050101Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020