Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Auf schriftlich gestellte Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden, kann die Verfahrensrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 4 StPO selbst dann nicht gestützt werden, wenn die betreffenden Schriftsätze in der Hauptverhandlung verlesen wurden (RZ 1937,315).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022