RS OGH 1970/10/1 1Ob217/70, 5Ob285/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1970
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Norm

EheG §55 Abs2 d
EheG §55 Abs2 e1
EheG §55 Abs2 e2

Rechtssatz

Der Widerspruch ist ein Gestaltungsrecht, durch den das subjektive Recht des Klägers auf Scheidung der Ehe vernichtet wird. Er ist dem Gericht gegenüber zu erklären, stellt jedoch keine Prozeßhandlung im strengen Sinn des Wortes dar. Als ein der Aufrechterhaltung der Ehe dienendes, in ihr wurzelndes Recht, ist das Widerspruchsrecht unverzichtbar. Die Gestaltungswirkung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteiles ein. Daraus folgt, daß ein einmal erhobener Widerspruch im Verlaufe des Verfahrens zurückgenommen und darnach erneut wieder geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 217/70
    Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 217/70
    Veröff: SZ 43/168; hiezu Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 43/168 (EvBl 1974,226 Be) = EvBl 1971/121 S 210 = RZ 1971,32
  • 5 Ob 285/71
    Entscheidungstext OGH 04.01.1972 5 Ob 285/71
    Ähnlich; Beisatz: Zurücknahme möglich; kein Verzicht im voraus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0057004

Dokumentnummer

JJR_19701001_OGH0002_0010OB00217_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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