Norm
EheG §55 Abs2 dRechtssatz
Der Widerspruch ist ein Gestaltungsrecht, durch den das subjektive Recht des Klägers auf Scheidung der Ehe vernichtet wird. Er ist dem Gericht gegenüber zu erklären, stellt jedoch keine Prozeßhandlung im strengen Sinn des Wortes dar. Als ein der Aufrechterhaltung der Ehe dienendes, in ihr wurzelndes Recht, ist das Widerspruchsrecht unverzichtbar. Die Gestaltungswirkung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteiles ein. Daraus folgt, daß ein einmal erhobener Widerspruch im Verlaufe des Verfahrens zurückgenommen und darnach erneut wieder geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0057004Dokumentnummer
JJR_19701001_OGH0002_0010OB00217_7000000_001