TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/30 2000/11/0239

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2002
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13301500;
86/01 Veterinärrecht allgemein;
86/02 Tierärzte;

Norm

31981L0851 Tierarzneimittel-RL Art4 Abs5 idF 31990L0676;
EURallg;
TierärzteG 1975 §4a Abs5;
TSG 1909 §12 Abs1 idF 1996/379;
TSG 1909 §12 Abs5 Z1 idF 1996/379;
TSG 1909 §12 Abs5 Z2 idF 1996/379;
TSG 1909 §63 Abs1 litc;
TSG 1909 §63 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Juli 2000, Zl. VwSen-240380/2/Gf/Km, betreffend Übertretung des Tierseuchengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. März 2000 mit einem Kraftfahrzeug von Deutschland kommend an einem näher bezeichneten Autobahngrenzübergang eine Flasche zu 50 ml des immunologischen Tierarzneimittels "Coliporc Plus" nach Österreich verbracht, ohne dass dieses immunologische Tierarzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz in Österreich zugelassen gewesen sei oder als Muster für Zulassungszwecke gedient habe, oder der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Anwendung dieses in Österreich nicht zugelassenen Impfstoffes bewilligt hätte. Er habe dadurch die Bestimmungen des § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Z. 1 und 2 und Abs. 1 des Tierseuchengesetzes übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.

Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, es habe sich im Ermittlungsverfahren herausgestellt, dass in Österreich lediglich der Impfstoff "Coliporc-Durchstichflasche für Schweine", nicht aber auch das hier beanstandete Serum "Coliporc Plus" zugelassen sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er dürfe als Tierarzt im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen gebrauchsfertiger Tierarztarzneimittel zur Verabreichung an Tiere gemäß § 4a Abs. 5 Tierärztegesetz mitführen, setzte die belangte Behörde entgegen, dass diese Bestimmung ausdrücklich die Mitführung immunologischer Arzneimittel, wie des vorliegenden, ausnehme. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 81/851/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 90/676/EWG des Rates. Da der gegenständliche immunologische Impfstoff in Österreich nicht zugelassen sei, es sich nicht um ein Muster für Zulassungszwecke gehandelt habe und der Beschwerdeführer auch über keine Bewilligung des (österreichischen) Bundeskanzlers im Sinne des § 12 Abs. 1 Tierseuchengesetz verfügt habe, habe er den ihm angelasteten Tatbestand verwirklicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des Spruches des vorliegenden Straferkenntnisses bildet der Vorwurf der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer, er habe das in Österreich nicht zugelassene immunologische Arzneimittel "Coliporc Plus" von Deutschland nach Österreich verbracht.

Gemäß § 12 Abs. 1 Tierseuchengesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. 1996/379 (TSG) dürfen Tierimpfungen nur mit zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (vgl. § 16a BMG idF BGBl. I Nr. 16/2000) kann im Fall des § 12 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, die Anwendung eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes bewilligen. Gemäß § 12 Abs. 5 leg. cit. ist die Einfuhr aus Drittstaaten oder das Verbringen von immunologischen Tierarzneimitteln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich nur zulässig, wenn diese Arzneimittel entweder nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sind oder als Muster für Zulassungszwecke dienen sollen (Z. 1) oder sie gemäß Abs. 1 bewilligt worden sind (Z. 2). Gemäß § 12 Abs. 6 leg. cit. dürfen immunologische Tierarzneimittel nur nach erfolgter Chargenfreigabe gemäß § 26 des Arzneimittelgesetzes in Verkehr gebracht werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind "Arzneimittel" Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die in den Ziffern 1 bis 5 genannten Wirkungen zu entfalten. Gemäß § 1 Abs. 5 leg. cit. sind "Arzneispezialitäten" Arzneimittel, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden. Der die Grundlage der Zulassung bildende Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität hat gemäß § 13 Abs. 1 AMG den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers, sofern der Antragsteller mit dem Hersteller nicht ident ist, auch den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Herstellers der Arzneispezialität sowie die Bezeichnung der Arzneispezialität zu enthalten. Gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. ist jede Änderung der Daten, die für die Zulassung maßgebend waren, dem zuständigen Bundesminister unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. bedürfen unter anderem auch Änderungen an einer Arzneispezialität hinsichtlich der Bezeichnung der Zulassung durch den Bundesminister.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die zutreffende Beurteilung der belangten Behörde nicht bestritten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine immunologische Arzneimittelspezialität handelte, im Gegenteil führt er im Rahmen des Beschwerdepunktes ins Treffen, er sei (unter anderem) in seinem Recht verletzt, im Rahmen seiner tierärztlichen Praxis im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr immunologische Tierarzneimittel aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitführen zu dürfen, wenn diese in Österreich zugelassen sind (§ 12 Abs. 5 Z. 1 TSG). Im Grunde der zuvor dargestellten Rechtslage kann ihm darin jedoch nicht gefolgt werden: § 12 Abs. 5 Z. 1 TSG setzt - soweit hier relevant - voraus, dass das Arzneimittel in Österreich nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen wurde. Wesentliche Grundlage der Zulassung ist unter anderem auch die Bezeichnung der Arzneispezialität, somit im vorliegenden Fall die Bezeichnung "Coliporc Plus". Dass ein Impfstoff unter dieser Bezeichnung in Österreich zugelassen wurde, oder dass der unbestritten in Österreich zugelassene Wirkstoff "Coliporc-Durchstichflasche für Schweine" in seiner Bezeichnung auf "Coliporc Plus" geändert und diese Änderung durch den Bundesminister zugelassen worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Da somit die Bezeichnung des Arzneimittels wesentlich ist, reicht es auch nicht aus, wenn die Inhaltsstoffe des im vorliegenden Fall nach Österreich verbrachten Impfstoffes, wie der Beschwerdeführer behauptet, ident mit jenen der in Österreich zugelassenen Arzneispezialität wären.

Damit vermag es der Beschwerdeführer auch nicht, einen relevanten Verfahrensmangel im Hinblick auf die von der belangten Behörde unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuzeigen, zumal der Unterschied in der Bezeichnung vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird und die Zusammensetzung des Serums hier nicht maßgeblich ist.

Auch aus der Bestimmung des § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen:

Nach dieser Bestimmung dürfen Tierärzte nach Abs. 1 in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen jener gebrauchsfertigen Tierarzneimittel - ausgenommen immunologische Tierarzneimittel - zur Verabreichung an Tiere mitführen, die in Österreich nicht zugelassen sind, sofern die näher in Ziffer 1 bis 7 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Da diese Bestimmung - wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - ausdrücklich immunologische Tierarzneimittel ausnimmt, vermag der Beschwerdeführer das Mitführen des gegenständlichen Impfstoffes nach Österreich auf diese Bestimmung rechtens nicht zu stützen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Tierarzneimittel in der Fassung der Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 stützt, und ins Treffen führt, dass deren Art. 4 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstünde, nach welcher eine für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels erteilte behördliche Genehmigung nur für den jeweiligen Bewilligungswerber wirke und Dritte, insbesondere Tierärzte, im Rahmen des aktiven grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, sich nicht auf die aus der Genehmigung erfließende Berechtigung zum Inverkehrbringen berufen könnten, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Inverkehrbringen des Arzneimittels, nämlich ein Vorrätighalten, Feilhalten oder die Abgabe der Arzneispezialität, nicht angelastet wurde. Was jedoch das Verbringen des Impfstoffes nach Österreich anlangt, übersieht der Beschwerdeführer, dass nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie in der genannten Fassung die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Tierärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienste erbringen, kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen gebrauchsfertiger Tierarzneimittel, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel, zur Verabreichung an Tieren mitführen dürfen, die in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung (Gastmitgliedstaat) nicht verwendet werden dürfen, sofern die im Folgenden angeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Damit stehen auch diese gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht der Anwendung der von der belangten Behörde herangezogenen Übertretungsnorm entgegen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 30. September 2002

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110239.X00

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten