Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 AaRechtssatz
Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die sich darin erschöpft, den Inhalt der gesetzlichen Umschreibung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO dem Sinne nach wiederzugeben, ohne konkret auch nur anzudeuten, warum der ohnedies das außerordentliche Milderungsrecht anwendende Gerichtshof seine Strafbefugnis zum Nachteil des Angeklagten überschritten haben soll, ist einer Nichtigkeitsbeschwerde gleichzuhalten, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bloß ziffernmäßig bezeichnet und daher gemäß dem § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099846Dokumentnummer
JJR_19701002_OGH0002_0100OS00131_7000000_001