Norm
ABGB §1284 AeRechtssatz
Für die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld im "Unvergleichsfall" macht es keinen Unterschied, ob diese Umwandlung bereits im Übergabsvertrag vorgesehen war oder nicht. Sie hat zur Folge, daß der Ausgedingspflichtige anstelle des Naturalausgedinges einen Betrag zu bezahlen hat, der den Ausgedingsberechtigten in den Stand setzt, sich die geschuldeten Leistungen anderweitig zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022466Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022