Norm
PatG 1970 §148Rechtssatz
Auch bei Unterlassungsansprüchen nach dem PatG ist eine allgemeine Fassung des Verbotes in Verbindung mit konkreten Einzelverboten zweckmäßig. Notwendigkeit eines konkreten, auf die erwiesenen Eingriffe Bezug nehmenden Unterlassungsgebotes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0071308Dokumentnummer
JJR_19701006_OGH0002_0040OB00341_7000000_001