Norm
AusfVKG §1Rechtssatz
Die Verbringung im Inland gestohlener Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung durch den Dieb in das Ausland stellt keine straflose Nachtat dar. Sie ist vielmehr als eigenes Delikt zu beurteilen und dem Täter zusätzlich zur Diebstahlsvortat in Realkonkurrenz dazu als Vergehen nach dem § 6 des G vom 16.12.1958, BGBl Nr 282 anzulasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0051617Dokumentnummer
JJR_19701006_OGH0002_0110OS00163_7000000_001