Norm
ABGB §916 CRechtssatz
Gesellschaftsverträge sind regelmäßig entgeltliche Geschäfte (SZ 23/182), und ebenso ist auch ein Dissolutionsvertrage mit einem ausscheidenden Gesellschafter schon seiner Natur nach kein unentgeltliches Geschäft, zumal in der Regel auch die dazu notwendige Schenkungsabsicht fehlt (JBl 1965,37; JBl 1967,257). Soweit bei Gesellschaftsverträgen eine analoge Anwendung der Vorschriften über entgeltliche bzw unentgeltliche Geschäfte für zulässige erachtet wird (Geschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1 439), wird daher auch in diesem Zusammenhang primär die Absicht der Parteien wesentlich sein und auch nur bei in Geld schätzbaren Leistungen kann ein gemischter Vertrag in Frage kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0018164Dokumentnummer
JJR_19701007_OGH0002_0060OB00227_7000000_001